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Meldepflicht

(Weitergeleitet von Meldepflichtig)

1. Definition

Die Meldepflicht im Gesundheitswesen ist eine Rechtspflicht, die durch das deutsche Infektionsschutzgesetz (IFSG) definiert wird. Sie erstreckt sich auf Infektionskrankheiten, die in der Regel hochansteckend und/oder hochgefährlich sind. Meldepflichtig sind Ärzte, Laborleiter und weitere Gesundheitsfachberufe sowie Krankenhäuser.

Bei den meldepflichtigen Krankheiten müssen Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Einige dieser Infektionskrankheiten erfordern eine namentliche, einige eine anonyme Meldung.

2. Hintergrund

Die Meldung von Erkrankungen (Arztmeldepflicht) ist in §6, die Meldung von Erregernachweisen (Labormeldepflicht) in §7 IFSG geregelt. Die Meldepflicht ist nicht von einem Erregernachweis abhängig, auch eine Häufung von Pneumonien in einem Altenheim wäre ein Meldetatbestand, wenn eine "Gefährdung für die Allgemeinheit" zu befürchten ist.

Umgekehrt ist auch nicht jeder Erregernachweis meldepflichtig. Da es darum geht, aktuelle epidemiologische Daten zu erheben, sollen Doppelmeldungen vermieden werden. Bei Hepatitis C sind z.B. nur neu diagnostizierte Fälle meldepflichtig. Bei verschiedenen anderen Erregern enthält die Meldepflicht Einschränkungen, so dass nur akute Erkrankungen erfasst werden. Ein serologischer Nachweis von Hepatitis A ist z.B. nur meldepflichtig, wenn es sich um IgM-Antikörper handelt oder wenn ein deutlicher Titeranstieg in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen von IgG-Antikörpern feststellbar war. Reine "Durchseuchungsmarker" sind somit nicht meldepflichtig. Auch ein kultureller Nachweis von Meningokokken im Rachenabstrich wäre nicht meldepflichtig, da symptomlose Träger nicht selten sind.

Basis der Meldepflicht sind die sogenannten "Falldefinitionen", die vom Robert Koch-Institut (RKI) herausgegeben werden. Die Falldefinitionen wurden im Januar 2015 aktualisiert. Detaillierte Informationen werden auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes veröffentlicht. Hier findet sich auch ein Poster mit Meldetatbeständen zum herunterladen.

Auf Länderebene können abweichende Regelungen getroffen werden.

3. Namentliche Meldung

3.1. Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod

3.2. Erkrankung und Tod

  • Behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt; ebenfalls ist zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.

3.3. Krankheitsverdacht und Erkrankung

  • Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis bei Angestellten von Küchen oder Lebensmittelbetrieben
  • Wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

3.4. Nachweise von Krankheitserregern

Zu den einzelnen Erregernachweisen gibt es genaue Definitionen der Meldepflicht, hier nur auszugsweise dargestellt.

3.5. Weiteres

  • Die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers

4. Anonyme Meldung

4.1. Nachweise von Krankheitserregern

Die anonymisierte Meldung erfolgt auf speziellen Formularen mit Durchschlägen für Labor und behandelnden Arzt, diese sind über das Robert Koch-Institut zu beziehen.

4.2. Testung auf Coronaviren

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde eine Meldepflicht für Untersuchungen zum direkten Nachweis von SARS-CoV und SARS-CoV-2 eingeführt, unabhängig vom Ergebnis. Damit soll eine belastbare Datengrundlage geschaffen werden. Die Meldepflicht ist aber zur Zeit (06/2020) ausgesetzt, bis die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden.

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