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Cannabis

von altgriechisch: κάνναβις ("kánnabis") - Hanf
Handelspräparate: Epidyolex®, Sativex®
Synonyme: Marihuana, Dope, Gras, Joint, Kiff, Skunk, Weed, Haschisch, Hasch, Piece, Pot, Shit, Bubatz
Englisch: cannabis, marijuana, weed, ganja, dope, jony

1. Definition

Cannabis ist eine Pflanzengattung, die zur Familie der Hanfgewächse zählt. Abhängig von ihrer Nutzung wird sie als Nutz- und Faser- oder Medizinalhanf bezeichnet. Pflanzenteile und Zubereitungen verschiedener Hanfsorten werden wegen ihres Gehalts an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) als Rauschdroge konsumiert, aber auch zur Gewinnung von Arzneistoffen verwendet.

2. Terminologie

Man unterscheidet zwischen den Arzneistoffen und den Rauschmitteln.

Zu den Arzneistoffen zählen

  • Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC), auch Dronabinol genannt
  • Cannabidiol (CBD)

siehe auch: Nabilon (synthetisches Cannabinoid)

Zu den Rauschmitteln zählt man

  • Haschisch (von arabisch: ḥašīš - (trockene) Kräuter, Gräser) ist das gepresste Harz der Pflanze. Es wird meist aus den Blüten hergestellt. Umgangssprachlich existieren die Bezeichnungen Hasch, Piece, Pot oder Shit.
  • Marihuana besteht aus den getrockneten Blüten der weiblichen unbefruchteten Pflanze. Umgangssprachlich wird Marihuana auch als Dope, Gras, Joint, Kiff, Skunk oder Weed bezeichnet.

3. Botanik

Botanisch zählen die Arten Cannabis sativa (Gewöhnlicher Hanf) und Cannabis indica (indischer Hanf) zur Gattung der Hanf-Pflanzen.

4. Inhaltsstoffe

Die Inhaltsstoffe sind neben den Cannabinoiden, wie z.B. Δ9-Tetrahydrocannabinol (Synonym: Dronabinol, THC) und Cannabidiol (CBD), auch verschiedene Terpene. Sowohl der Gehalt, als auch die Zusammensetzung und das Verhältnis der einzelnen Cannabinoide zueinander, können je nach Sorte, Pflanzenteil (Blätter, Blüten, Stängel) oder Zubereitungsform (Harze) sehr stark variieren. Nur die weibliche Cannabis-Pflanze bildet wirksame Mengen des psychotropen THC.

Strukturformel von Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol

5. Wirkmechanismus

Tetrahydrocannabinol hat partiell agonistische Wirkungen an den CB1-Rezeptoren im zentralen und peripheren Nervensystem und den CB2-Rezeptoren auf bestimmten Zellen des Immunsystems, die in ihrer Gesamtheit als endogenes Cannabinoid-System bezeichnet werden. Die Bindung von THC an seinen Rezeptor führt zu einer Hemmung der Adenylatzyklase und einer verminderten intrazellulären Konzentration von cAMP. THC besitzt antiemetische, appetitstimulierende, analgetische, antiinflammatorische, muskelentspannende, sedierende und psychotrope Wirkungen. Es wirkt im ZNS auch sympathomimetisch, was die unerwünschten Herz-Kreislauf-Wirkungen verursacht. Außerdem ist THC ein allosterischer Modulator der μ- und δ-Opioidrezeptoren. Vermutet wird weiterhin, dass THC antagonistisch auf 5-HT3-Rezeptoren wirkt. Durch Hemmung einer Glutamat-induzierten Exzitotoxizität wirkt THC neuroprotektiv.

Cannabidiol (CBD) ist ein sogenanntes Multi-Target-Drug mit antikonvulsiver, neuroprotektiver und antioxidativer, aber ohne psychotrope Wirkung, die über die Wechselwirkung mit dem ENT-Transporter, dem GPR55-Rezeptor, Serotonin-Rezeptoren (5-HT1A), PPAR-Rezeptoren und dem TRPM8-Kanal vermittelt werden.[1]

6. Pharmakokinetik

6.1. Tetrahydrocannabinol

Tetrahydrocannabinol wird nach oraler Aufnahme rasch und vollständig resorbiert, hat aber nur eine Bioverfügbarkeit von 7 bis 10 %, da es einem großen First-Pass-Effekt unterliegt. Die psychotropen Effekte beginnen nach ca. 30 bis 60 Minuten und halten 4 bis 6 Stunden an. Maximale Plasmaspiegel werden nach 2 Stunden erreicht. THC wird zu 97 % an Plasmaproteine gebunden und weist ein Verteilungsvolumen von ca. 10 l/kgKG) auf. Die Biotransformation in der Leber erfolgt über die Cytochrom-P450-Isoenzyme CYP3A4 und CYP2C9 vor allem zu 11-Hydroxy-Δ9-tetrahydrocannabinol (11-OH-THC), das psychoaktiv wirksam ist, und weiter zu inaktivem 11-Nor-9-carboxy-Δ9-tetrahydrocannabinol (THC-COOH). Die Elimination erfolgt zu über 65 % mit der Fäzes und zu 20 % mit dem Urin. Aufgrund der Speicherung von THC im Fettgewebe (bis zu 4 Wochen) ist die Eliminationshalbwertszeit von der Häufigkeit der Aufnahme abhängig und sehr variabel.[2]

6.2. Cannabidiol

Cannabidiol wird nach oraler Aufnahme rasch resorbiert. Maximale Plasmaspiegel werden im Steady State nach 2,5 bis 5 Stunden erreicht. Die Plasmaproteinbindung beträgt mehr al 94 %, das Verteilungsvolumen liegt zwischen 20.963 und 42.849 Litern (ca. 299 bis 612 l/kgKG). Die Biotransformation in der Leber erfolgt über die Cytochrom-P450-Isoenzyme CYP2C19 und CYP3A4 sowie durch Konjugation über die UGT-Isoformen UGT1A7, UGT1A9 und UGT2B7. Die Elimination erfolgt hauptsächlich mit der Fäzes. Die Eliminationshalbwertszeit beträgt nach zweimal täglicher Einnahme über 7 Tage bei gesunden Probanden 56 bis 61 Stunden.[1]

7. Indikationen

Arzneistoff(-gemisch) Indikation Bemerkung
Nabiximol (THC/Cannabidiol)[2] Multiple Sklerose Verbesserung einer mittelschweren bis schweren Spastik, bei unzureichendem Ansprechen auf andere Spasmolytika
Cannabidiol[1] epileptische Anfälle im Rahmen von Epilepsiesyndromen Zusatztherapie von Krampfanfällen im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom oder dem Dravet-Syndrom in Verbindung mit Clobazam
Zusatztherapie von Krampfanfällen im Zusammenhang mit Tuberöser Sklerose

Vielfältige andere mögliche Indikationen für die medizinische Anwendung von Cannabis werden kontrovers diskutiert. In einer klinischen Phase IIIb-Studie konnte die Überlegenheit einer Behandlung mit Nabiximol (THC/Cannabidiol) bei Patienten mit Tourette-Syndrom (TS)/chronischer Tic-Störungen (CTD) nicht sicher nachgewiesen werden.[3]

8. Darreichungsform

  • Nabiximol: Cannabis-Dickextrakt (THC/Cannabidiol) als Mundspray zur oralen Anwendung
  • Cannabidiol: Lösung zur oralen Anwendung

9. Dosierung

Um die für die entsprechende Indikation optimale Dosis zu erreichen, ist eine einschleichende individuelle Dosisanpassung erforderlich. Einzelheiten sind den Fachinformationen zu entnehmen.

Hinweis: Diese Dosierungsangaben können Fehler enthalten. Ausschlaggebend ist die Dosierungsempfehlung in der Herstellerinformation.

10. Verschreibungshöchstmengen

Um eine Abhängigkeitsentwicklung und einen Missbrauch zu vermeiden, wurden Verschreibungshöchstmengen festgelegt.[4]

  • Cannabisblüten: 100.000 mg (100 g) in 30 Tagen; gilt unabhängig vom Cannabinoidgehalt der jeweiligen Blütensorte
  • THC/Dronabinol: 500 mg in 30 Tagen
  • Cannabisextrakte: 1.000 mg (bezogen auf den THC-Gehalt) in 30 Tagen

11. Nebenwirkungen

Die häufigsten unerwünschten Wirkungen Cannabis sind:[1][2][5][6]

Gelegentlich kommt es unter der Behandlung zu Halluzinationen, Wahn, Suizidgedanken, Schmerzen an der Applikationsstelle im Mund, Aphthen, Stomatitis, Palpitationen, Tachykardie, Hypertonie, Hustenreiz.

Cannabis hat einen großen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen, da es Somnolenz und Bewusstseinsveränderungen verursachen kann. Die Patienten dürfen während der Einstellungsphase keine Fahrzeuge führen oder Maschinen bedienen.

Darüber hinaus wird die Fahrtauglichkeit durch Sehstörungen beeinträchtigt:[7]

12. Wechselwirkungen

Die gleichzeitige Einnahme starker CYP3A4-Inhibitoren oder CYP3A4-Induktoren kann zur Verstärkung oder Abschwächung der THC-Wirkung führen. THC selbst kann CYP3A4 und CYP2C9 hemmen.

Durch die Hemmung des P-Glykoproteins (P-gp) durch THC wird die Wirkung anderer P-gp-Substrate verstärkt.

Die psychotropen und sedierenden Wirkung von Cannabis werden bei gleichzeitiger Einnahme anderer Sedativa, Hypnotika, Psychopharmaka und Alkohol verstärkt.[1][2][5]

13. Kontraindikationen

Cannabis darf nicht verordnet werden bei:[1][2][5]

14. Missbrauch

siehe Hauptartikel: Cannabisabusus

15. Schwangerschaft und Stillzeit

Bei Schwangeren, die Cannabis konsumieren, besteht ein erhöhtes Risiko für eine Plazentaablösung, das Auftreten einer Gestationshypertonie, einer Präeklampsie und für eine gestörte Gewichtsentwicklung des Fetus. Die Konsumentinnen erkrankten aber seltener an einem Gestationsdiabetes, wofür es keine plausible Erklärung gibt.[8]

THC passiert die Plazenta und kann beim Fetus und beim Embryo zu Minderperfusion, Hypoxie und zur Abnahme der Herzfrequenz führen. Daraus können Wachstumsverzögerungen des Fetus, ein geringeres Geburtsgewicht, eine erhöhte Frühgeburtlichkeit und ein Anstieg der perinatalen Mortalität resultieren.[9][10][11] Im Tierexperiment gibt es keine eindeutigen Hinweise auf eine Erhöhung des Fehlbildungsrisikos oder ein spezifisches Fehlbildungsmuster.[12]

Bei Neugeborenen, deren Mütter während der Schwangerschaft Cannabis konsumiert haben, können Entzugserscheinungen (Unruhe, Erregbarkeit) auftreten. Bei diesen Kindern wurden eine Verzögerung der kognitiven Entwicklung sowie Defizite in Exekutivfunktionen und in der Impulskontrolle beobachtet.[13]

Während einer Therapie mit Cannabis-Präparaten und drei Monate nach deren Beendigung sollten zuverlässige Verhütungsmethoden eingesetzt werden.

Die Inhaltsstoffe von Cannabis treten in die Muttermilch über und haben dort eine 8-fach höhere Konzentration als im mütterlichen Plasma. Ein Anwendung in der Stillzeit ist daher kontraindiziert.[1][2][5][12]

16. Toxizität

Bei Überdosierungen und Vergiftungen kommt es vor allem zu einer verstärkten Ausprägung der über den CB1-Rezeptor vermittelten psychotropen Wirkungen. Es treten Halluzinationen und Wahnvorstellungen im Sinne einer toxischen Psychose auf. Vital bedrohlichen Charakter können die Herz-Kreislauf-Wirkungen (Herzrhythmusstörungen, Tachykardie oder Bradykardie mit Hypotonie) annehmen.[14] Aufgrund der sich bei Dauergebrauch ausprägenden Gewöhnung werden aber sehr hohe Dosierungen toleriert. Maßnahmen der Giftelimination sind nicht indiziert. Die Behandlung erfolgt durch symptomatische Maßnahmen. Es ist kein spezifisches Antidot bekannt.

Zu den chronischen Effekten siehe auch: Cannabisabusus

17. Rechtslage

17.1. Cannabisgesetz

Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, kurz CanG) wurde am 23. Februar 2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 22. März 2024 im Bundesrat beraten. Seit dem 1. April 2024 können Erwachsene in Deutschland legal Cannabis konsumieren. Bis dahin war Cannabis grundsätzlich verboten. Das Cannabisgesetz ermöglicht auch den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen sollen ab 1. Juli 2024 gelten. Es sind regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vorgesehen.[15]

17.2. Betäubungsmittelgesetz

In Deutschland war Cannabis bis zum 1.4.2024 dem Betäubungsmittelgesetz (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG - nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) unterstellt.[16] Das Wort "verkehrsfähig" bedeutet, dass eine Substanz für den allgemeinen Handel zulässig ist.

In Ausnahmefällen war Cannabis jedoch verschreibungs- und verkehrsfähig und in Anlage III des BtMG aufgelistet. Zu diesen Ausnahmen zählten:

  • Cannabis-haltige Fertigarzneimittel (seit dem 18.05.2011 in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig)
  • Cannabis aus staatlich überwachtem Anbau zu medizinischen Zwecken

Seitdem 1.4.2024 sind diese Regelungen obsolet, da Cannabis kein Betäubungsmittel mehr ist.

Der Reinstoff THC ist in Anlage II (zu § 1 Abs. 1) (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des BtMG gelistet. THC ist nur als Rohstoff oder Zwischenprodukt für die weitere Verarbeitung verkehrsfähig.[16]

17.3. Straßenverkehr

Laut Anlage zum Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a sind Cannabis und THC als berauschendes Mittel bzw. berauschende Substanz gelistet. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (Az. 1 BvR 2652/02) legte einem THC-Wert von 1 Nanogramm je Milliliter (ng/ml) Blutserum als Definition für eine Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis fest. Ab dieser Konzentration kann die Fahrsicherheit beeinflusst sein. Ein THC-Wert unter 1,0 ng/mL führte daher in der Regel nicht zu einer Überprüfungsmaßnahme.[17]

In Zuge der teilweisen Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat eine Expertenkommission eine Konzen­tra­tion von 3,5 ng/mL Blutserum bezogen auf THC als Grenzwert im Straßenverkehr vorgeschlagen.[18]

Dieser neue Grenzwert wurde durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (§ 24a StVG) am 6. Juni 2024 durch den Bundestag beschlossen und ist am 22.08.2024 in Kraft getreten[19] Die Kontrollen sollen mittels Speicheltests durchgeführt werden. Bei Anzeichen von Ausfall­erscheinungen soll in jedem Fall, also auch bei negativem Speicheltest, eine Blutprobe angeordnet werden. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Um den Gefahren eines Mischkonsums vorzubeugen, besteht in der Probezeit nach dem Führerscheinerwerb und für unter 21-Jährige ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG).

In einer Stellungnahme zur Änderung des THC-Grenzwertes stellte Prof. Dr. Auwärter, Leiter der Forensischen Toxikologie am Universitätsklinikum Freiburg, fest, das "eine halbwegs passable Korrelation zwischen der THC-Konzentration und dem Grad der Fahrtüchtigkeit, wie man sie für Alkohol noch auf halbwegs sicherer Datenbasis begründen kann, nicht existiert. Eine mögliche Beeinträchtigung hängt stark von Konsumverhalten (Frequenz und Dosierung) und daraus resultierender Gewöhnung ab. Zudem ist der zeitliche Verlauf der THC-Konzentration wesentlich komplexer als zum Beispiel bei Alkohol."[20]

Die o.a. Grenzwerte gelten nicht, wenn der THC-Gehalt im Blut aus der bestimmungsgemäßen Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall resultiert (§24a Abs.4 StVG). Das Autofahren unter dem Einfluss von medizinischem Cannabis ist in diesem Fall keine Ordnungswidrigkeit. Allerdings trägt der Fahrer eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt.[19]

18. ATC-Codes

  • A04AD10 - Antiemetika - Dronabinol
  • N02BG10 - Analgetika - Cannabinoide
  • N03AX24 - Antiepileptika - Cannabidiol

19. Fortbildung

DocCheck eCME: Cannabis (3 CME-Punkte)
DocCheck eCME: Cannabis (3 CME-Punkte)

20. Quellen

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels Epidyolex, Fachinformation, abgerufen am 12.07.2023
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels Sativex, Fachinformation, abgerufen am 12.07.2023
  3. Müller-Vahl KR et al. CANNA-TICS: Efficacy and safety of oral treatment with nabiximols in adults with chronic tic disorders - Results of a prospective, multicenter, randomized, double-blind, placebo controlled, phase IIIb superiority study. Psychiatry Res. 2023
  4. Cannabis auf Rezept. Deutsches Apotheken Portal. Abgerufen am 12.07.2023
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 Jaspert-Grehl A. Delta-9-Tetrahydrocannabinol/Cannabidiol. In: Grehl H, Reinhardt F, Hrsg. Checkliste Neurologie. 7 Aufl. Stuttgart : Thieme 2021
  6. Chhabra M et al. Cannabinoids Used for Medical Purposes in Children and Adolescents: A Systematic Review and Meta-Analysis. JAMA Pediatr. 2024
  7. Mußhoff F. Cannabislegalisierung: Wie wirkt sich THC-Konsum auf das Sehvermögen im Straßenverkehr aus? Vortrag 01.10.2024, abgerufen am 13.10.2024
  8. Young-Wolff KC et al. Prenatal Cannabis Use and Maternal Pregnancy Outcomes. JAMA Intern Med. 2024
  9. Zuckerman B et al. Effects of maternal marijuana and cocaine use on fetal growth. N Engl J Med. 1989
  10. Marchand G et al. Birth Outcomes of Neonates Exposed to Marijuana in Utero: A Systematic Review and Meta-analysis. JAMA Netw Open. 2022
  11. Dodge P et al. The impact of timing of in utero marijuana exposure on fetal growth. Front Pediatr. 2023
  12. 12,0 12,1 Schaefer C et al. Arzneimittel in Schwangerschaft und Stillzeit. 8. Aufl., München : Elsevier, Urban & Fischer 2012
  13. Keim SA et al. Prenatal Cannabis Exposure and Executive Function and Aggressive Behavior at Age 5 Years. JAMA Pediatr. 2024
  14. Holt A et al. Cannabis for chronic pain: cardiovascular safety in a nationwide Danish study. Eur Heart J. 2024
  15. Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz. BMG, abgerufen am 28.02.2024
  16. 16,0 16,1 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG), abgerufen am 12.07.2023
  17. Schneider H. Cannabis und Fahreignung. Toxichem Krimtech 2024
  18. Unabhängige Expertengruppe legt Ergebnis zu THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor. Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Pressemeldung 28.03.2024, abgerufen am 27.06.2024
  19. 19,0 19,1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 266 am 21. August 2024, abgerufen am 22.08.2024
  20. Neuer Grenzwert für THC im Straßenverkehr. Science Media Center, rapid reaction 06.06.2024, abgerufen am 27.06.2024

21. Weblinks

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