Leistungsgruppe
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LoslegenDefinition
Die Leistungsgruppe, kurz LG, ist eine Kategorie der Krankenhausplanung im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG), die medizinische Leistungen zu fachlich homogenen Versorgungsbereichen zusammenfasst. Die stationären Leistungen sind in Deutschland in 65 nummerierte Positionen eingeteilt, von denen derzeit (2026) 61 belegt sind. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe an einen Krankenhausstandort setzt die Erfüllung definierter Mindestqualitätsanforderungen voraus.[1]
Hintergrund
Leistungsgruppen bilden die Grundlage der Struktur- und Finanzierungssteuerung der stationären Versorgung in Deutschland. Sie sind jeweils mit spezifischen Qualitätskriterien verknüpft, die Anforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung, an organisatorische Strukturen sowie an die Erbringung verwandter Leistungsgruppen umfassen.[1]
Die Zuordnung von Leistungsgruppen zu einzelnen Krankenhausstandorten erfolgt durch die jeweiligen Landesplanungsbehörden. Ob die Qualitätskriterien erfüllt sind, prüft der Medizinische Dienst. Grundsätzlich dürfen Leistungsgruppen nur bei erfüllten Qualitätsanforderungen erbracht werden; zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sind Ausnahmen möglich, die auf höchstens drei Jahre befristet sind.[2]
Ergänzend stellen Mindestvorhaltezahlen eine ausreichende Fallzahl pro Standort sicher. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zudem Voraussetzung für den Erhalt einer leistungsgruppenbezogenen Vorhaltevergütung; deren Einführung wurde mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) auf das Jahr 2030 verschoben.[2] Ziel des Systems ist eine stärkere Spezialisierung von Krankenhäusern, die Konzentration komplexer Leistungen an geeigneten Standorten sowie eine Verbesserung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit bei gleichzeitiger Sicherstellung der wohnortnahen Grundversorgung.
Als Vorbild gilt die leistungsgruppenbasierte Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen (Krankenhausplan 2022), die ihrerseits auf die Zürcher Spitalplanungs-Leistungsgruppen zurückgeht. 60 der ursprünglich 65 Leistungsgruppen wurden aus Nordrhein-Westfalen übernommen; die heute geltenden 61 Gruppen entsprechen diesen 60 Gruppen zuzüglich der Leistungsgruppe Spezielle Traumatologie.
Rechtsgrundlage
Die Leistungsgruppen und die für sie geltenden Qualitätskriterien sind in der Anlage 1 zu § 135e SGB V festgelegt. Eingeführt wurden sie mit dem Krankenhaustransparenzgesetz (KHTG) und dem KHVVG. Die geltende Fassung der Anlage beruht auf dem KHAG vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98), das am 15. April 2026 in Kraft trat und unter anderem die Zahl der Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduzierte sowie einzelne Qualitätskriterien anpasste.[2] Änderungen mit Bezug zu den Leistungsgruppen enthält außerdem das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Die Anlage gilt als Übergangsrecht: Nach § 135e Abs. 1 SGB V soll der Katalog künftig durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden. Vorbereitet wird diese durch den beim Bundesministerium für Gesundheit angesiedelten Leistungsgruppen-Ausschuss (LGA) nach § 135e Abs. 3 SGB V, der Empfehlungen zu Inhalt und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und ihrer Qualitätskriterien beschließt. Weicht das Ministerium beim Erlass der Rechtsverordnung von diesen Empfehlungen ab, hat es dem Ausschuss die Gründe vorab darzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung bleibt die Anlage 1 maßgeblich.
Systematik
Die Anlage 1 führt 65 nummerierte Positionen. Vier davon sind ausdrücklich als nicht belegt gekennzeichnet, sodass 61 Leistungsgruppen in Kraft sind. Die Nummerierung bleibt bei Streichungen erhalten, damit einmal vergebene Nummern eindeutig bleiben.[1]
Mit dem KHAG entfielen folgende Leistungsgruppen:
| Nr. | vormalige Leistungsgruppe |
|---|---|
| 3 | Infektiologie |
| 16 | Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie |
| 47 | Spezielle Kinder- und Jugendmedizin |
| 65 | Notfallmedizin |
Die Leistungsgruppe Notfallmedizin wurde auf Einwände des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestrichen: Notfallmedizin bilde an den meisten Standorten keine eigene Fachabteilung, sondern sei in verschiedene Abteilungen integriert, sodass ein eigener Fachabteilungsschlüssel nicht sachgerecht sei.
Die verbleibenden Gruppen decken das somatische Leistungsspektrum von der breiten Grundversorgung bis zu hochspezialisierten Bereichen ab:
Sieben Gruppen betreffen die Transplantation von Darm, Herz, Leber, Lunge, Niere und Pankreas. Die Intensivmedizin ist als eigene Leistungsgruppe (Nr. 64) abgebildet und weicht insofern von den übrigen Gruppen ab, als für sie drei abgestufte Anforderungsniveaus vorgesehen sind: eine Mindestvoraussetzung sowie die Qualitätsanforderungen Komplex und Hochkomplex. Andere Leistungsgruppen verweisen auf diese Stufen, etwa die Lebertransplantation auf die Stufe Hochkomplex.[1]
Qualitätskriterien
Zu jeder Leistungsgruppe gehört ein Satz von Qualitätskriterien, die sich in Teilanforderungen gliedern und vier Anforderungsbereichen zugeordnet sind:
| Anforderungsbereich | Inhalt |
|---|---|
| Erbringung verwandter Leistungsgruppen | weitere Leistungsgruppen, die am Standort oder in Kooperation verfügbar sein müssen |
| Sachliche Ausstattung | vorzuhaltende Geräte, Funktionsbereiche sowie Untersuchungs- und Behandlungsangebote |
| Personelle Ausstattung | Qualifikation der vorzuhaltenden Fachärzte und deren Verfügbarkeit, außerhalb des Regeldienstes mindestens als Rufbereitschaft |
| Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen | Verweise auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf das gestufte System der Notfallstrukturen sowie weitere Struktur- und Verfahrensvorgaben |
Innerhalb jeder Leistungsgruppe wird unterschieden zwischen:
- Mindestvoraussetzung – verbindlich zu erfüllende Kriterien, ohne die eine Leistungsgruppe nicht zugewiesen werden darf
- Auswahlkriterium – zusätzliche Kriterien, die die Landesplanungsbehörde bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten berücksichtigt
Nicht jede Leistungsgruppe enthält Auswahlkriterien; bei einigen Gruppen, etwa dem Perinatalzentrum Level 2, beschränkt sich die Anlage auf Mindestvoraussetzungen.[1]
Nach § 135e Abs. 4 SGB V können bestimmte Anforderungen auch im Rahmen einer Kooperation mit einem anderen Krankenhaus oder Leistungserbringer erfüllt werden, sofern eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und das jeweilige Kriterium die Erfüllung in Kooperation ausdrücklich vorsieht. Für die Leistungsgruppe Stroke Unit ist in begründeten Fällen eine telemedizinische Kooperation zulässig.
Prüfung
Ob ein Krankenhaus die Qualitätskriterien einer Leistungsgruppe erfüllt, prüft der für den Standort zuständige Medizinische Dienst. Grundlage ist die LOPS-Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund zu Prüfungen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und der OPS-Strukturmerkmale nach § 275a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V. Die aktuelle Fassung (LOPS-RL 2026 Version 3) trat am 1. August 2026 in Kraft und löste die Fassung vom 19. Mai 2026 ab.[3]
Den Auftrag für eine Leistungsgruppenprüfung erteilt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Leistungsgruppen steht. Vor Abschluss eines Versorgungsvertrags beauftragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Prüfung. Die Krankenhäuser übermitteln dafür strukturierte Angaben zu ihrer personellen und sachlichen Ausstattung.[3]
Der Medizinische Dienst Bund veröffentlicht die Qualitätskriterien mit ihren Teilanforderungen zusätzlich als maschinenlesbaren Katalog, der die Anlage 1 strukturiert wiedergibt. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.
Abgrenzung
Leistungsgruppen sind nicht mit Fallpauschalen (DRG) zu verwechseln: Eine DRG beschreibt die Abrechnung eines einzelnen Behandlungsfalls anhand der Kodierung mit ICD-10 und OPS, während eine Leistungsgruppe das planerisch zugewiesene Leistungsspektrum eines Standorts beschreibt. Die Zuordnung der Behandlungsfälle zu den Leistungsgruppen erfolgt gleichwohl über die kodierten Diagnosen und Prozeduren.
Ebenso wenig sind Leistungsgruppen mit OPS-Strukturmerkmalen identisch, auch wenn beide vom Medizinischen Dienst nach derselben Richtlinie geprüft werden: OPS-Strukturmerkmale hängen an einzelnen Prozeduren, Leistungsgruppen an der Versorgungsstruktur des Krankenhauses.
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Fassung: BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 42–96. Verfügbar unter: Anlage 1 zu § 135e SGB V.
- ↑ 2,0 2,1 2,2 Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 9. April 2026. BGBl. 2026 I Nr. 98. Verfügbar unter: Regelungstext.
- ↑ 3,0 3,1 Medizinischer Dienst Bund: Leistungsgruppenprüfung und OPS-Strukturprüfung. LOPS-Richtlinie 2026 Version 3, in Kraft seit 01.08.2026.