Leistungsgruppe
Definition
Die Leistungsgruppe, kurz LG, ist eine Kategorie der Krankenhausplanung im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG), die medizinische Leistungen zu fachlich homogenen Versorgungsbereichen zusammenfasst. Insgesamt werden die stationären Leistungen in Deutschland derzeit (2026) in 65 Leistungsgruppen eingeteilt. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe an ein Krankenhaus setzt die Erfüllung definierter Mindestqualitätsanforderungen voraus.
Hintergrund
Leistungsgruppen bilden die Grundlage der zukünftigen Struktur- und Finanzierungssteuerung der stationären Versorgung in Deutschland. Sie werden durch Rechtsverordnung festgelegt und sind jeweils mit spezifischen Qualitätskriterien verknüpft, die insbesondere Anforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung, organisatorische Strukturen sowie die Erbringung verwandter Leistungsgruppen umfassen.
Die Einhaltung dieser Qualitätskriterien wird durch den Medizinischen Dienst überprüft. Die Zuordnung von Leistungsgruppen zu einzelnen Krankenhäusern erfolgt durch die zuständigen Landesplanungsbehörden im Rahmen der Krankenhausplanung. Grundsätzlich dürfen Leistungsgruppen nur bei erfüllten Qualitätsanforderungen erbracht werden, wobei Ausnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung möglich sind.
Ergänzend sind Leistungsgruppen mit Mindestvorhaltezahlen verknüpft, die eine ausreichende Fallzahl pro Standort sicherstellen sollen. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zudem Voraussetzung für den Erhalt einer leistungsgruppenbezogenen Vorhaltevergütung. Ziel des Systems ist eine stärkere Spezialisierung von Krankenhäusern, die Konzentration komplexer Leistungen an geeigneten Standorten sowie eine Verbesserung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit bei gleichzeitiger Sicherstellung der wohnortnahen Grundversorgung.
Quelle
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG), 2024.