Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
Definition
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, kurz KHVVG, ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft trat und eine weitreichende Reform der Krankenhausversorgung in Deutschland vorsieht. Ziel ist eine Verbesserung der medizinischen Versorgung, die Reformierung der Krankenhausfinanzierung und die Entbürokratisierung.
Hintergrund
Die Notwendigkeit des KHVVG ergab sich aus verschiedenen Defiziten der aktuellen Krankenhausversorgung. Ein Grund ist, dass das bislang gültige DRG-Vergütungssystems, das auf Fallpauschalen basiert, teils finanzielle Anreize schafft, medizinisch nicht notwendige Behandlungen aus ökonomischen Gründen durchzuführen. Zudem herrscht in vielen Regionen ein Fachkräftemangel, der die flächendeckende Versorgung gefährdet und effizientere Strukturen notwendig macht. Qualitätsmängel in der Versorgung und die fehlende Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung sind weitere Problemfelder, die mit dem Gesetz angegangen werden sollen.[1]
Das KHVVG wird von verschiedenen Interessengruppen kritisiert. Insgesamt wird das KHVVG als notwendige, aber nicht ausreichende Reform gesehen, die einer kontinuierlichen Evaluierung und Anpassung bedarf.[1][2]
Ziele
Die Krankenhausreform verfolgt verschiedene Ziele:[3]
- Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität
- Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung
- Entbürokratisierung
Inhalt
Das KHVVG sieht eine Vielzahl von Maßnahmen zur Umgestaltung der Krankenhauslandschaft in Deutschland vor. Die wichtigsten Elemente des Gesetzes sind:
Leistungsgruppen
Alle medizinischen Leistungen der Krankenhäuser werden in 65 Leistungsgruppen eingeteilt. Eine Leistungsgruppe beinhaltet medizinisch homogene, ähnliche Leistungen. Eine Leistungsgruppe kann nur dann einem Krankenhaus zugewiesen werden, wenn die Mindestqualitätsanforderungen erfüllt sind. Ob die Qualitätskriterien erfüllt sind, wird vom Medizinischen Dienst geprüft. Für die Zuordnung der Krankenhäuser zu den Leistungsgruppen sind die Landesplanungsbehörden zuständig.[4][5]
Wenn andernfalls die flächendeckende Versorgung gefährdet ist, darf ein Krankenhaus eine Leistungsgruppe auch dann anbieten, wenn die Qualitätskriterien nicht erfüllt sind. Die Leistungsgruppen "Allgemeine Innere Medizin" und "Allgemeine Chirurgie" dürfen z.B. jeweils nicht mehr als 30 PKW-Fahrminuten Fahrzeit entfernt sein. Für andere Leistungsgruppen gilt eine maximale Anfahrtzeit von 40 PKW-Fahrminuten.[5]
Vorhaltevergütung
Zukünftig werden nur noch 40 % über die DRG-Fallpauschalen und 60 % über Vorhaltevergütungen finanziert. Bedarfsnotwendige Krankenhäuser erhalten zukünftig ein sogenanntes Vorhaltebudget für eine zugewiesene Leistungsgruppe. Dieses Budget ist unabhängig davon, ob die vorgehaltene Leistung erbracht wurde. Bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Gebieten erhalten Zuschläge, damit die flächendeckende Versorgung gesichert bleibt.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
Diese neuen Versorgungseinrichtungen werden auch Level 1i-Krankenhäuser genannt und kombinieren stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen der Grundversorgung und sollen die wohnortnahe Grundversorgung sichern. Die stationäre Vergütung soll über Tagesentgelte geregelt werden.
Transformationsfonds
Zur Finanzierung der Umstrukturierung wird ein Transformationsfonds eingerichtet, der in den Jahren 2026 bis 2035 insgesamt 25 Milliarden Euro enthalten soll. Die Förderungen soll zu mindestens 50 Prozent von den Ländern getragen werden. Auch Krankenhausträger können an den Kosten beteiligt werden.[5]
Durch den Transformationsfonds soll zudem die Förderung innovativer Technologien, wie der roboterassistierten Telechirurgie finanziert werden.[6]
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) –Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), abgerufen am 1.12.2024
- ↑ Ärztekammer Nordrhein – Statement des Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein, Dr. Sven Dreyer, zur Entscheidung des Bundesrats, abgerufen am 1. Dezember 2024, von
- ↑ bundesgesundheitsministerium.de – Krankenhausreform, abgerufen am 03.12.2024
- ↑ Bundesministerium für Gesundheit –Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), Gesetz Zur Verbesserung der Versorgungsqualität Im Krankenhaus und Zur Reform der Vergütungsstrukturen, abgerufen am 1.12.2024
- ↑ 5,0 5,1 5,2 bundesgesundheitsministerium.de – Fragen und Antworten zur Krankenhausreform, abgerufen am 3.12.2024
- ↑ Verband Der Ersatzkassen –Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), abgerufen am 1.12.2024, von
um diese Funktion zu nutzen.