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Gesundheits- und Krankenpfleger/in

1. Definition

Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger - bis 2004 Krankenschwester bzw. Krankenpfleger - ist ein Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, der zu den Pflegeberufen zählt. Ein verwandtes Berufsbild ist die Altenpflege.

Diplom-Pflegefachfrau bzw. Diplom-Pflegefachmann ist die deutschsprachige Bezeichnung in der Schweiz für die diplomierte Fachperson in der Krankenpflege. Die Bezeichnung Diplom-Pflegefachfrau löste 2002 die Berufsbezeichnung Diplom-Krankenschwester ab.

2. Ausbildung

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 16. Juli 2003 (in Kraft getreten am 01.01.2004) gliedert die dreijährige Ausbildung in 2.100 Theorie- und 2.500 Praxisstunden. Sie wird weiterhin an den Krankenhäusern angeschlossen Krankenpflegeschulen durchgeführt, deren Leitung zukünftig über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen muss. Die Rolle der Praxisanleiter wird gestärkt, sie müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und über eine berufspädagogische Weiterbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die Fehlzeiten dürfen in der Theorie und in der Praxis nicht mehr als 10% betragen. In der Examensprüfung muss kein Arzt mehr anwesend sein.

Das Mindestalter für Auszubildende ist weggefallen. Der Unterricht orientiert sich vermehrt an fächerübergreifenden Lernfeldern. Der Lehrstoff wird auch in Lernbereichen wie Anatomie, Chirurgie, Innere Medizin vermehrt durch Dipl.-Pflegepädagogen - ehemals Lehrer für Pflegeberufe - durchgeführt.

Integrierte Ausbildungen werden möglich, in denen die Auszubildenden sich nach einer Orientierungsphase für eine Spezialisierung in Richtung Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege entscheiden können - ein erster Schritt in Richtung generalisierte Pflegeausbildung.

Es gibt auch die Möglichkeit eines dualen Bachelorstudiengangs. Der Bachelorstudiengang läuft parallel zur Ausbildung, dauert 5 Semester und startet im 2. Semester der Krankenpflegeausbildung. Das Studium kann auch nach dem bestandenen Examen abgeschlossen werden. Die Berufsbezeichnung lautet dann Bachelor of Science Gesundheit & Pflege. Bei einem Abschluss des Bachelorstudiengangs und einer Durchschnittsnote von mind. 2,5 besteht die Möglichkeit eines ergänzenden Masterstudiengang zum Master of Arts Gesundheits- und Pflegemanagement oder Master of Arts Gesundheits- und Pflegepädagogik.

3. Ausbildungsinhalte

3.1. Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung von 2.100 Stunden erfolgt in den Bereichen:

  • Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege der Gesundheitswissenschaften: 950 Stunden
  • Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin: 500 Stunden
  • Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften: 300 Stunden
  • Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft: 150 Stunden

3.2. Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung von 2.500 Stunden erfolgt in den Bereichen:

3.3. Differenzierungsbereiche

  • Gesundheits- und Krankenpflege, Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie: 700 Stunden
  • Zur Verteilung auf die Bereiche 1. und 2.: 500 Stunden

4. Ausbildungsziele

Die Ausbildungsziele sind wie folgt definiert:

  • Die eigenverantwortliche Ausführung der
  • Die Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
  • Im Rahmen der Mitwirkung
    • die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
    • Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen durchzuführen,
    • interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln.

5. Einkommen

5.1. Staatliche und kommunale Einrichtungen

In staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Landeskrankenhäusern, erfolgt die Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den früheren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst hat. Das Grundgehalt wird durch teilweise abgabenfreie Zuschläge wie Ortszuschlag, Schichtzulage, Tarifzulage oder bei Nachtarbeit Nachtzuschlag ergänzt.

5.2. Kirchliche und private Arbeitgeber

Kirchliche und private Arbeitgeber (Konzernkliniken) wenden bei der Vergütung eigene Regelwerke an, die aber meist an den BAT angelehnt sind, zum Beispiel die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) oder der Diakonie (AVR Diakonie) oder die kirchliche Fassung des BAT (BAT-KF). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Tarifverträge im Rechtssinn. Bei privaten Arbeitgebern, wie Krankenhauskonzernen (z.B. Asklepios-, Helios- oder Sana-Kliniken und in der Rhön Klinikum AG), gibt es Haustarifverträge, die vom BAT oder vom TVöD abweichen. Oft sind hier auch leistungsabhängige Gehaltskomponenten üblich.

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse zahlt noch Beiträge für eine tariflich vereinbarte ergänzende Altersversorgung.

6. Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten

Es gibt innerhalb der Gesundheits- und Krankenpflege zahlreiche Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten:

7. Politik und Gesellschaft

Durch Beschluss des Bundestages vom Juli 2003 wurde das alte Krankenpflegegesetz von 1985 abgelöst. Am 1. Januar 2004 trat das neue Krankenpflegegesetz in Kraft, welches die neue Berufsbezeichnung für zukünftig staatlich geprüften Krankenpflegekräfte mit sich bringt. Die neue Bezeichnung hat somit die alten Berufsbezeichnungen Krankenschwester und Krankenpfleger abgelöst. Nach altem Gesetz staatlich geprüfte Pflegekräfte dürfen die alte Berufsbezeichnung weiterführen. Allerdings trifft die „Berufsbezeichnung "Krankenschwester" oder auch "Gesundheits- und Krankenpflege" die beruflichen Inhalte und die fachliche Qualifikation der Pflegeberufe (Gesundheits -und Kinderkrankenpflege, Gesundheits -und Krankenpflege, Altenpflege) nicht mehr wirklich“. [1]

2007 waren in Deutschland 393.000 Pflegekräfte (GuK, KiGuK) für die Versorgung von 17,2 Millionen Krankenhauspatienten in 287 Krankenhäusern mit etwas über 500.000 Planbetten etc. tätig.[2] Werden die Teilzeit- oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse anteilig umgerechnet, entsprechen die 393 Tsd. Pflegekräfte 298.000 Vollzeitkräften. Dabei sind nur 53% in einer Vollzeitstelle tätig.

7.1. Neue Entwicklungen

  • Heilkundeübertragungsrichtlinie: Ausgebildete Pflegekräfte sollen unter Aufsicht ärztlich tätig werden: [1]

8. Interne Links

9. Weblinks

10. Quellen

  • Pflege Heute, 6. Auflage 2014, Urban & Fischer Verlag

Hinweis: Dieser Artikel ist eine Kopie aus PflegeWiki und wurde teilweise überarbeitet.

Fachgebiete: Krankenpflege

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