Chemische Gewalt
Definition
Unter chemischer Gewalt versteht man die vorsätzliche Schädigung eines Menschen durch den Einsatz chemischer Substanzen. Die Einwirkung erfolgt über toxische, ätzende, reizende oder erstickende Stoffe und kann tödlich oder nicht tödlich sein. Chemische Gewalt ist eine Sonderform der Gewalteinwirkung ohne mechanische Krafteinwirkung. Sie ist von Unfällen, iatrogenen Schäden sowie Selbstbeibringung abzugrenzen.
Hintergrund
Chemische Gewalt ist rechtsmedizinisch besonders herausfordernd, da äußere Verletzungszeichen häufig fehlen oder nur unspezifisch ausgeprägt sind. Die Symptome treten häufig verzögert auf, toxische Substanzen können rasch metabolisiert oder eliminiert werden, und anamnestische Angaben sind oft unzuverlässig oder nicht verfügbar. Die Diagnostik stützt sich daher auf die Korrelation von klinischem Verlauf, toxikologischen Befunden, Spurenlage und situativem Kontext.
Formen
Chemische Gewalt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden, z. B.
- oral (Beimischung in Speisen oder Getränken),
- inhalativ (Gase, Dämpfe, Aerosole),
- kutan (ätzende oder resorptive Stoffe),
- parenteral (z. B. Injektionen)
oder als Kombination mehrerer Applikationswege. Typische Substanzen, die in Zusammenhang mit chemischer Gewalt verwendet werden, sind u. a. Kohlenmonoxid, Zyanide, Säuren und Laugen, Organophosphate und Carbamate, Lösungsmittel sowie Hypnotika, Sedativa und Psychopharmaka.
Rechtsmedizinische Befunde
Äußere Verletzungszeichen fehlen bei chemischer Gewalt häufig vollständig oder sind nicht eindeutig. Bei Einwirkung ätzender Substanzen können Verätzungen der Haut oder Schleimhäute mit Erythemen, Blasenbildung, Ulzerationen oder Nekrosen auftreten.
Innere Befunde sind meist unspezifisch und erlauben für sich allein keine sichere ätiologische Zuordnung. Nach Inhalation toxischer Gase oder Dämpfe finden sich ggf. Reizungen der Atemwegsschleimhäute, Lungenödeme oder Rußablagerungen. Bei oraler Aufnahme ätzender Stoffe sind Nekrosen und Erosionen der Schleimhäute des oberen Gastrointestinaltrakts möglich. Zentralnervöse Befunde wie hypoxische Hirnschäden können als Folge systemischer Intoxikationen auftreten.
Morphologische Organveränderungen können durch postmortale Autolyse oder unspezifische Hypoxieprozesse überlagert werden und sind daher nur eingeschränkt verwertbar.
Diagnostik
Die toxikologische Untersuchung ist zentral. Sie umfasst unter anderem:
- Blut-, Urin-, Mageninhalt- und Gewebeproben
- Haaranalysen
- Untersuchung von Tatmitteln, Behältnissen oder Rückständen
Bei der Bewertung der Ergebnisse müssen postmortale Redistributions- und Abbauprozesse berücksichtigt werden. Ein negativer toxikologischer Befund schließt chemische Gewalt nicht aus.
Differentialdiagnosen
Abzugrenzen sind insbesondere unfallbedingte Intoxikationen, suizidale Selbstbeibringung, iatrogene Überdosierungen sowie natürliche Todesursachen mit vergleichbarer Symptomatik, etwa bei metabolischer Entgleisung.
Fehlerquellen
Typische Probleme in der Beurteilung chemischer Gewalt sind verspätete oder fehlende Probenentnahme, unzureichende Kenntnis von Metabolisierungs- und Eliminationszeiten, Fehlinterpretation unspezifischer Organbefunde und mangelnde Berücksichtigung des sozialen und kriminalistischen Kontextes.