Englisch: euthanasia
Der Begriff Sterbehilfe umfasst alle Maßnahmen zur Erleichterung des Sterbens. Hierzu zählen sowohl die Sterbebegleitung durch palliativmedizinische Versorgung und seelsorgerliche Betreuung des Patienten, als auch die Unterstützung des Sterbeprozesses. Letztere wird in eine aktive und eine passive Sterbehilfe unterschieden.
Als passive Sterbehilfe gilt die Unterlassung oder der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (z.B. Reanimation, Beatmung, Dialyse, Katecholamingabe). Hierbei gilt die Achtung des willentlich mittels Patientenverfügung oder mündlich gegenüber dem Arzt geäußerten Patienteninteresses. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten ist der „mutmaßliche Patientenwille“ unter Einbeziehung der Angehörigen oder eines rechtlichen Betreuers zu eruieren.
Rechtlich wird eine dem Patientenwillen entsprechende Unterlassung nicht geahndet. Zuwiderhandlungen gegen den Patientenwillen, die den Tod des Patienten zur Folge haben, gelten strafrechtlich als Tötungsdelikt.
Als aktive Sterbehilfe gelten Handlungen und Maßnahmen, die anstelle der tödlich verlaufenden Erkrankung den Tod beibringen. Sie umfasst:
Die direkte aktive Sterbehilfe als „Tötung auf Verlangen“ ist in Deutschland per Strafgesetzbuch (§216) verboten und wird mit 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Die aktive indirekte Sterbehilfe ist in Abhängigkeit von der Prognose oder der Indikationsstellung (Polytraumen in der Notfallmedizin) zulässig. Die aktive indirekte Sterbehilfe wird als "akzeptierte Praxis" umschrieben.[1] Dazu zählt zum Beispiel "die Gabe von Schmerzmitteln stark zu erhöhen, aber billigend in Kauf zu nehmen, dass der Tod etwas früher als sonst eintreten kann."
Die Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe kann in allen klinischen Situation getroffen werden, da bei der passiven Sterbehilfe der Tod als Folge der Grunderkrankung eintritt, während der Patient bei der aktiven Sterbehilfe an einer gezielten Tötungshandlung - also unabhängig von seiner Erkrankung - verstirbt."[2]
Als Sonderform der Sterbehilfe gilt die Beihilfe zur Selbsttötung. Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist in Deutschland nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt und der Suizidhelfer nicht geschäftsmäßig handelt (§ 217 StGB). Eine weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch die folgenden Gesetze:
Die politischen Positionen zur Sterbehilfe (2014) lassen sich stark verkürzt wie folgt darstellen:
siehe auch Euthanasie, Hospiz
Fachgebiete: Medizinrecht, Palliativmedizin
Diese Seite wurde zuletzt am 6. Januar 2016 um 08:55 Uhr bearbeitet.
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Stud.med.dent. Sascha Alexander Bröse
Student/in der Zahnmedizin