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Totschlag

1. Definition

Der Totschlag ist ein Tötungsdelikt nach §212 StGB. Ein Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die weder die besonderen Merkmale eines Mordes noch einer Tötung auf Verlangen erfüllt.

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Ärzten der Verlust der Approbation, bzw. Pflegefachkräften der Verlust des Staatsexamens drohen.

Fachgebiete: Medizinrecht

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Dr. Frank Antwerpes
Arzt | Ärztin
Johannes Meiners
Student/in der Humanmedizin
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Letzter Edit:
27.03.2015, 17:33
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Nutzung: BY-NC-SA
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