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Approbation

von lateinisch: approbare - anerkennen
Synonym: Bestallung
Englisch: licensure

1. Definition

Als Approbation bezeichnet man die Genehmigung zur Berufsausübung, die entsprechend den Approbationsordnungen an Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte und Psychotherapeuten erteilt wird. Für Ärzte kann z.B. die Approbation nur nach erfolgreich abgeschlossenem Studium (12 Semester) und bestandener ärztlicher Prüfung ausgesprochen werden.

Die Zahl der erteilten Approbationen entspricht der Zahl der in einem Kalenderjahr die Berufsausbildung abschließenden Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte, die eine Tätigkeit in ihrem Beruf anstreben.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind

  • die erfolgreiche Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der notwendigen Prüfungen
  • ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Unwürdigkeit betrifft dabei einen Vorfall in der Vergangenheit, während die Unzuverlässigkeit sich auf eine Prognose für die Zukunft stützt.[1]
  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Liegen diese Voraussetzungen vor, haben deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation in Deutschland.

Ein Arzt kann unwürdig sein, den Beruf auszuüben, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für seine Berufsausübung notwendig ist, z.B. bei:

  • medizinisch nicht gerechtfertigter, das Leben eines Patienten gefährdender Übermedikation
  • Betrugshandlungen gegenüber Krankenversicherungen
  • Vorteilsnahme durch Zuwendungen von Pharmafirmen (z.B. im Rahmen von Kongressteilnahmen und Anwendungsbeobachtungen)
  • Bestechlichkeit auf Basis der Strafbestände "Bestechlichkeit im Gesundheitswesen" (§ 299a StGB) und "Bestechung im Gesundheitswesen" (§ 299b StGB)
  • Steuerdelikten[2]
  • sexuellem Missbrauch
  • Mord

3. Quellen

  1. Staufer A. Recht: Wann Ärzten die Approbation entzogen werden kann, Dtsch Arztebl 2020; 117(21): [2], abgerufen am 29.05.2020
  2. Steuerdelikt kann die Approbation kosten. Arzt und Wirtschaft 2020;5: 57; OVG Westfalen Az. 13 296/19
Stichworte: Arzt, Arztberuf
Fachgebiete: Medizinstudium

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21.03.2024, 08:52
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