Psychotherapeut
Definition
"Psychotherapeut" bzw. "Psychotherapeutin" ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PTG)[1] gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) verlangt. Die Therapie eines Psychotherapeuten nennt man Psychotherapie.
Ausbildung
Psychologische Psychotherapeuten
Die Ausbildung eines psychologischen Psychotherapeuten ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)[2] und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)[3] geregelt. Die Voraussetzungen für den Zugang sind rechtlich nach § 5 Abs. 2 PsychThG geregelt. Es handelt demnach also um einen Psychotherapeuten, der sich nach abgeschlossenem Psychologiestudium als Diplom-Psychologe oder Master auf dem Bereich der Psychotherapie weitergebildet und damit spezialisiert hat.
Mit demselben Gesetz wurde die Nennung Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/In auf eine rechtliche Grundlage gestellt: Mit dieser gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung wird nach staatlicher Approbation die Arbeitsberechtigung auf die Therapie mit Kindern und Jugendlichen eingeschränkt.
Psychologische Psychotherapeuten die in eigener Praxis arbeiten, haben - wie die ärztlichen Psychotherapeuten - in den meisten Fällen auch eine Kassenzulassung, das heißt die von ihnen durchgeführte Behandlung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den meisten Privaten Krankenversicherungen (PKV) bezahlt.
Ärztliche Psychotherapeuten
Ein ärztlicher Psychotherapeut ist ein Arzt, der nach abgeschlossenem Medizinstudium eine psychotherapeutische Aus- bzw. Weiterbildung zum "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie", "Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" oder zum "Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie abgeschlossen hat. Alternativ dazu ist auch eine Zusatzweiterbildung "Psychoanalyse" oder "fachgebunde Psychotherapie" möglich [4]
- ↑ Psychotherapeutengesetz
- ↑ PsychTh-APrV
- ↑ KJPsychTh-APrV
- ↑ MWBO vom 23.10.2015, Abschnitt C
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