Pflegefachkraft
Englisch: Nursing professional
Definition
Eine Pflegefachkraft, kurz PFK, ist ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin, der bzw. die eine dreijährige Ausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung in einem der folgenden Pflegeberufe absolviert hat:
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz (seit 01.01.2020)
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in nach dem Krankenpflegegesetz (bis 31.12.2019)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in nach dem Krankenpflegegesetz (bis 31.12.2019)
- Altenpfleger/in nach dem Altenpflegegesetz (bis 31.12.2019)
Übergangsweise können noch bis zum 31.12.2024 begonnene Ausbildungen nach den alten Gesetzen abgeschlossen werden.
Abgrenzung
Zusätzlich zu den genannten mehrjährigen Ausbildungen gibt es die ein Jahr dauernde Berufsausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz (GPA) bzw. Pflegefachassistenz.
Zielsetzung
Der Einsatz von Pflegefachkräften dient der Sicherung der Qualität in der Pflege und ist Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz SGB XI und für das Betreiben eines Pflegeheimes nach dem jeweiligen Heimgesetz.
Einsatzgebiete
Pflegefachkraft bei häuslicher Pflege
Bei häuslicher Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen hat in bestimmten zeitlichen Abständen eine Beratung durch eine Pflegefachkraft zu erfolgen (§ 37 Abs. 3 SGV XI).
Verantwortliche Pflegefachkraft
In ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen muss eine "Verantwortliche Pflegefachkraft" bestellt werden, die neben der staatlichen Prüfung über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen muss, die in der Regel innerhalb der letzten fünf Jahre erworben sein muss (§ 71 Abs. 3 SGB XI). In Einrichtungen für Behinderte können auch staatlich geprüfte Heilerziehungspfleger/innen, sowie Heilerzieher/innen die Funktion der verantwortlichen Pflegekraft übernehmen.
Fachkräfte in Pflegeheimen nach dem Heimgesetz
Für das Betreiben eines Pflegeheimes ist der Einsatz eines bestimmten Anteils von (Pflege-)Fachkräften an den Beschäftigten vorgeschrieben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG). Allerdings sind hier Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nicht als Fachkräfte anerkannt (§ 6 Satz 2 Verordnung über personelle Anforderungen für Heime, HeimPersVO).
Die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes / Pflegedienstleitung muss eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen (§ 4 Abs. 2 HeimPersVO).
um diese Funktion zu nutzen.