Pflegeberufegesetz
Synonym: Gesetz über die Pflegeberufe
Definition
Das Pflegeberufegesetz, kurz PflBG, regelt in Deutschland die Pflegeausbildung und fasst die dreijährigen Ausbildungen der Altenpflege (vormals geregelt im Altenpflegegesetz), der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (beides zuvor geregelt im Krankenpflegegesetz) zu einem Beruf zusammen. Synonym wird häufig von der generalistischen Pflegeausbildung oder Generalistik gesprochen.
Hintergrund
Das Pflegeberufegesetz ist am 17.07.2017 im Bundestag als Pflegeberufereformgesetz verabschiedet worden und trat am 01.01.2020 in Kraft. Übergangsweise können noch bis zum 31.12.2024 begonnene Ausbildungen nach den alten Gesetzen abgeschlossen werden.
Ausbildung
Das PflBG definiert eine dreijährige berufliche Ausbildung für die angehenden Pflegefachkräfte. Alle Auszubildenden absolvieren zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung. In dieser Zeit wählen sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung. Im dritten Ausbildungsjahr können sich die Auszubildenden für zwei verschiedene Wege entscheiden:
- entweder sie setzen die generalistische Ausbildung fort und erwerben den Berufsabschluss "Pflegefachfrau" bzw. "Pflegefachmann",
- oder sie wählen einen der Schwerpunkte "Altenpflege" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflege". Dann erwerben sie entweder den Abschluss Altenpflegerin bzw. Altenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Kinderkrankenpfleger
Somit sind mit dem PflBG aktuell drei Berufsabschlüsse möglich. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt. Das Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.
Ende 2025 soll überprüft werden, ob für die zuvor erläuterten Schwerpunktausbildungen Bedarf besteht. Der generalistische Ansatz mit der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau/Pflegefachmann" wird über die EU-Richtlinie zur "Anerkennung von Berufsqualifikationen" automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Für die dargestellten Spezialabschlüsse müsste eine Anerkennung mittels Einzelfallprüfung beantragt werden.
Umsetzung
Die Umsetzung des PflBG erfolgt durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Diese regelt im Detail die Ausbildungsstruktur, die Ausbildungsinhalte, die Prüfungen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Durch den Bildungsföderalismus kommen Regelungen und Verordnungen einzelner Bundesländer hinzu, die der Umsetzung und Spezifizierung dienen. Sie konkretisieren die Mindeststandards des PflBG beispielsweise hinsichtlich der:
- Qualifikationen von Schulleitungen
- Qualifikationen von Lehrkräften
- Umsetzung des Lehrer-Schüler-Verhältnis
- räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Pflegeschulen
- Eignung der Einsatzbereiche für die Durchführung der Pflichteinsätze (analog Anlage 7, PflAPrV).
Quellen
Bundesministerium der Justiz. (2018). Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG). Onlinedokument: https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/ [04.12.2023]
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