Berufsanamnese
Synonym: Arbeitsanamnese
Definition
Die Berufsanamnese ist ein strukturierter Abschnitt der Anamnese, der berufliche Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen und arbeitsbezogene Expositionen eines Patienten erfasst. Ziel ist die Identifikation ätiologisch relevanter Noxen sowie die Einschätzung der Wechselwirkung zwischen Erkrankung und Erwerbstätigkeit.
Hintergrund
Die Berufsanamnese ist obligat bei Erkrankungen, bei denen ein beruflicher Zusammenhang plausibel ist, darunter Pneumokoniosen, obstruktive Atemwegserkrankungen (Asthma bronchiale, COPD), Kontaktekzeme, Lärmschwerhörigkeit, Mesotheliom sowie Intoxikationen und arbeitsbedingte Muskel-Skelett-Erkrankungen. Sie ist Grundlage für die Verdachtsanzeige einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV) und für sozialmedizinische Beurteilungen zur Erwerbsminderung oder Umschulung.
Zeitliche Zusammenhänge zwischen Exposition und Symptombeginn – einschließlich Besserung an arbeitsfreien Tagen oder im Urlaub (sog. Work-relatedness-Muster) – sind diagnostisch besonders aussagekräftig.
Inhalte
Eine vollständige Berufsanamnese umfasst die chronologische Berufsbiographie, einschließlich Ausbildung, alle bisherigen Tätigkeiten und deren Dauer sowie aktuelle und frühere Expositionen gegenüber:
- physikalischen Noxen (Lärm, Vibration, ionisierende Strahlung, UV-Strahlung, Hitze, Kälte)
- chemischen Substanzen (Stäube, Lösungsmittel, Schwermetalle, Isocyanate, Asbest)
- biologischen Agenzien (Schimmelpilze, Allergene, Infektionserreger)
- ergonomischen Belastungen (Heben, Zwangshaltungen, repetitive Bewegungen)
- psychosozialen Faktoren (Schichtarbeit, Arbeitsverdichtung, Mobbing)
Ergänzend werden Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA), Arbeitsunfälle sowie – im Kontext berufsbedingter Atemwegserkrankungen – Raucherstatus und außerberufliche Expositionen erfragt.
Berufskrankheiten
Ergibt die Berufsanamnese den Verdacht auf eine Berufskrankheit, besteht für Ärzte eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) oder dem staatlichen Gewerbearzt. Die abschließende Anerkennung obliegt dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.