Arzneimittelabgabe
Definition
Die Arzneimittelabgabe ist der Prozess, mit dem Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, d.h. vom Arzneimittelhersteller zum Patienten gelangen. Er wird im Wesentlichen durch das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie begleitende Verordnungen und Richtlinien reglementiert.
Hintergrund
In Deutschland und vielen anderen Ländern müssen Fertigarzneimittel von einer zuständigen Arzneimittelbehörde zugelassen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die rechtliche Definition der Arzneimittelzulassung ist ein Kernbereich des jeweiligen Arzneimittelrechts.
In Deutschland besteht für Arzneimittel eine umfassende Apothekenpflicht, d.h. Medikamente dürfen nur durch Apotheken bzw. speziell zertifizierte Versandapotheken und nur durch pharmazeutisches Personal (Apotheker, PTA) an Endverbraucher abgegeben werden. Abhängig vom Wirkstoff kann zusätzlich eine Verschreibungspflicht bestehen, welche die Abgabe durch die Apotheke nur nach vorheriger Verordnung durch einen Arzt ermöglicht.
Einige Arzneimittel dürfen nicht im Versandhandel vertrieben werden, wie beispielseweise:[1]
- Arzneimittel, die Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten
- Notfallkontrazeptiva mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat
Für Fertigarzneimittel gibt es detaillierte Vorschriften, welche die Kennzeichnung des Arzneimittels, die Packungsbeilage und andere Produktinformation festlegen.
Gesundheitsökonomische Aspekte
In Deutschland sind Apotheken qua Gesetz zu einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet. Die Einzelheiten regelt das SGB V sowie Rahmenverträge über die Arzneimittelversorgung, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband bestehen. Die Regelungen umfassen unter anderem die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels im Fall einer Verordnung nach der Aut-idem-Regelung, die Abgabe bestimmter preisgünstiger Importarzneimittel ("Reimporte") und die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen, d.h. der jeweils kleinsten Packungsgröße, sofern es die Verordnung nicht anders festlegt.
Grundsätzlich muss die Apotheke vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag besteht. Wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht, hat die Apotheke eines der drei jeweils preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.