Behandlungspflege
Definition
Behandlungspflege beinhaltet delegierbare ärztlich Maßnahmen, die vom medizinischen Fachpersonal (z.B. Krankenschwester oder Krankenpfleger bzw. Altenpfleger/in) ohne Beisein eines Arztes durchgeführt werden können.
Voraussetzung für den häuslichen Bereich
Nach §37 Abs. 3 SGB V besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur dann, wenn die im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen kann oder diese Person fehlt.
Hierbei benötigt der Pflegedienst eine Verordnung, die vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Es wird unterschieden in:
- Erstverordnung: Gültigkeit max. 14 Kalendertage und
- Folgeverordnung: Gültigkeit max. 1 Quartal (3 Monate)
Leistungen
Die Leistungen der Behandlungspflege werden von den Krankenkassen in Leistungsgruppen (LG's) eingeteilt:
- LG 1: Blutdruckmessung, verordnete Medikamente verabreichen (oral oder als s.c.-Injektion), Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen (Kompressionsklasse 2)
- LG 2: i.m.-Injektion, Inhalation von verordneten Medikamenten, Versorgung eines suprapubischen Katheters (Verbandswechsel, Desinfektion der Eintrittsstelle und des Katheters), Versorgung bei PEG (Verbandswechsel)
- LG 3: Absaugen der oberen Atemwege, Blasenspülung, septischer und aseptischer Verbandswechsel, Einlauf, Kompressionsverband anlegen, Versorgung zentraler Venenkatheter
- LG 4: Versorgung und Wechsel von Trachealkanülen
- LG 5: i.v.-Infusionen (Wechsel und Anhängen von Flüssigkeitssubstitutionen oder zur parenteralen Ernährung), transurethrale Blasenkatheterisierung, Legen und/oder Wechseln einer Naso-Gastral-Sonde
Fachgebiete:
Krankenpflege
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