Rettungsassistent/in
Englisch: paramedic
Definition
Eine Rettungsassistentin bzw. ein Rettungsassistent, kurz RA, war erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde das Berufsbild des Rettungsassistenten durch den Notfallsanitäter abgelöst.
Aufgaben
Zu den Aufgaben dieses Gesundheitsberufs gehörten:
- Notfallversorgung von Patienten bis ein Notarzt eintrifft (RA als Verantwortlicher eines Rettungswagens)
- Assistenz bei Maßnahmen durch den Notarzt
- eigenständige Versorgung von Notfallpatienten ohne Anwesenheit eines Notarztes (in Notfällen bei denen die Anwesenheit eines Notarztes verzichtbar oder nicht möglich ist)
- Durchführen von Krankentransporten
Kompetenzen
Wenn ein Notarzt vor Ort ist, assistierte der RA dem Arzt. Wenn kein Arzt vor Ort ist, trug der RA die medizinische Verantwortung. Hierbei konnte und durfte der RA auch Maßnahmen durchführen, die ansonsten nur von Ärzten durchgeführt werden. Dazu zählten unter anderem das Legen venöser oder intraossärer Zugänge, Infusionen, die Gabe ausgewählter Notfallmedikamente (z.B. Glucose, Salbutamol, Glyceroltrinitrat, Adrenalin, Diazepam, Midazolam nasal), die Sauerstoffgabe, die Defibrillation, die Intubation usw.
Begriffsabgrenzung
Häufig wird im Volksmund der Begriff "Sanitäter" für alle nicht-ärztlichen Mitglieder des Rettungsdienstes verwendet. Diese Bezeichnung ist strenggenommen nicht korrekt. Der Rettungsassistent war in Deutschland eine 2-jährige Ausbildung und ein offiziell anerkannter Ausbildungsberuf. Ein Rettungssanitäter dagegen hat nur einen 520-stündigen Lehrgang (entspricht ca. 3 Monaten bzw. 13 Wochen zu je 40 Arbeitsstunden) absolviert und ist keine richtige Berufsbezeichnung.
In anderen Ländern entspricht der deutsche "Rettungsassistent" ungefähr dem amerikanischen/britischen Paramedic (Emergency Medical Technician - Paramedic), dem schweizer Diplom-Rettungssanitäter oder dem österreichischen Notfallsanitäter.
Ausbildung
Die Gesetzliche Grundlage für die Ausbildung war das Rettungsassistentengesetz (RettAssG), das mitterweile (2021) außer Kraft ist.
Als Voraussetzungen für die Ausbildung galten Vollendung des 18. Lebensjahres, gesundheitliche Eignung, polizeiliches Führungszeugnis und mindestens Hauptschulabschluss, meist jedoch Realschulabschluss, Fachhochschulabschluss oder Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung.
Die 2-jährige Ausbildungs bestand aus zwei Teilen:
- 1. Jahr (theoretischer Teil):
- Theoretischer Unterricht an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule
- Klinisches Praktikum (260 Stunden)
- Staatliche Prüfung
- 2. Jahr (Anerkennungsjahr oder Berufspraktisches Jahr):
- Praktikum an einer Lehrrettungswache zur Erlernung und Vertiefung praktischer Fähigkeiten (1.600 Stunden) beim Roten Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst oder bei der Johanniter-Unfall-Hilfe, der Feuerwehr oder ggf. einem privaten Rettungsunternehmen.
- Abschlussgespräch/Eignungsprüfung vor urkundlicher "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/-in"
Außerdem gab es 3 Optionen, die schulische Ausbildung mit vorhandenem fachlichen Vorwissen zu verkürzen. Diese waren ebenfalls im Rettungsassistentengesetz beschrieben:
- nach §8.2 RettAssG muss ein/e Rettungssanitäter/in lediglich noch 680 Stunden schulischen Unterricht ableisten. Die bereits geleisteten 520 Stunden Ausbildung werden hier auf die Ausbildungsdauer angerechnet.
- nach §8.3 RettAssG muss ein examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger, sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger noch 300 Stunden schulischen Unterricht ableisten.
- nach §8.4 RettAssG müssen Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes, die den Grad eines Unteroffiziers Sanitätsdienst bei der Bundeswehr oder die Fachprüfung Sanitätsdienst bei Polizei und Bundespolizei erfolgreich absolviert haben, noch 600 Stunden schulischen Unterricht ableisten.
Die Kurse nach §8.2 und §8.3 konnten auch in berufsbegleitender Form absolviert werden.
Die Kosten für die Ausbildung, die meist selbst getragen werden müssen, betrugen zwischen 3.000 und 4.000 €.
Übergangsregelung Notfallsanitäter
Auf Grund der gestiegenen medizinischen Ansprüche und der Forderung nach einer vollwertigen 3-jährigen Ausbildung für Rettungsdienstmitarbeiter wurde das Rettungsassistentengesetz am 31.12.2014 außer Kraft gesetzt. Es wurde vom Notfallsanitätergesetz, das am 22.03.2013 beschlossen wurde, abgelöst.
Als das RettAssG 1989 in Kraft trat, wurden Rettungssanitäter, die eine Tätigkeit von 2.000 Stunden in der Notfallrettung nachweisen konnten, automatisch Rettungsassistent. Rettungsassistenten mussten zum Erreichen der höheren Qualifikation eine weitere Prüfung in Form einer Ergänzungsprüfung oder des vollen Staatsexamens absolvieren. Die Übergangsregelung für diese Prüfungen galt bis zum 31.12.2021. Danach muss die volle 3-jährige Ausbildung absolviert werden.
siehe auch: Rettungssanitäter, Rettungshelfer, Notarzt
um diese Funktion zu nutzen.