Englisch: paramedic
Eine Rettungsassistentin bzw. ein Rettungsassistent, kurz RA, war erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde das Berufsbild des Rettungsassistenten durch den Notfallsanitäter abgelöst.
Zu den Aufgaben dieses Gesundheitsberufs gehörten:
Wenn ein Notarzt vor Ort ist, assistierte der RA dem Arzt. Wenn kein Arzt vor Ort ist, trug der RA die medizinische Verantwortung. Hierbei konnte und durfte der RA auch Maßnahmen durchführen, die ansonsten nur von Ärzten durchgeführt werden. Dazu zählten unter anderem das Legen venöser oder intraossärer Zugänge, Infusionen, die Gabe ausgewählter Notfallmedikamente (z.B. Glucose, Salbutamol, Glyceroltrinitrat, Adrenalin, Diazepam, Midazolam nasal), die Sauerstoffgabe, die Defibrillation, die Intubation usw.
Häufig wird im Volksmund der Begriff "Sanitäter" für alle nicht-ärztlichen Mitglieder des Rettungsdienstes verwendet. Diese Bezeichnung ist strenggenommen nicht korrekt. Der Rettungsassistent war in Deutschland eine 2-jährige Ausbildung und ein offiziell anerkannter Ausbildungsberuf. Ein Rettungssanitäter dagegen hat nur einen 520-stündigen Lehrgang (entspricht ca. 3 Monaten bzw. 13 Wochen zu je 40 Arbeitsstunden) absolviert und ist keine richtige Berufsbezeichnung.
In anderen Ländern entspricht der deutsche "Rettungsassistent" ungefähr dem amerikanischen/britischen Paramedic (Emergency Medical Technician - Paramedic), dem schweizer Diplom-Rettungssanitäter oder dem österreichischen Notfallsanitäter.
Die Gesetzliche Grundlage für die Ausbildung war das Rettungsassistentengesetz (RettAssG), das mitterweile (2021) außer Kraft ist.
Als Voraussetzungen für die Ausbildung galten Vollendung des 18. Lebensjahres, gesundheitliche Eignung, polizeiliches Führungszeugnis und mindestens Hauptschulabschluss, meist jedoch Realschulabschluss, Fachhochschulabschluss oder Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung.
Die 2-jährige Ausbildungs bestand aus zwei Teilen:
Außerdem gab es 3 Optionen, die schulische Ausbildung mit vorhandenem fachlichen Vorwissen zu verkürzen. Diese waren ebenfalls im Rettungsassistentengesetz beschrieben:
Die Kurse nach §8.2 und §8.3 konnten auch in berufsbegleitender Form absolviert werden.
Die Kosten für die Ausbildung, die meist selbst getragen werden müssen, betrugen zwischen 3.000 und 4.000 €.
Auf Grund der gestiegenen medizinischen Ansprüche und der Forderung nach einer vollwertigen 3-jährigen Ausbildung für Rettungsdienstmitarbeiter wurde das Rettungsassistentengesetz am 31.12.2014 außer Kraft gesetzt. Es wurde vom Notfallsanitätergesetz, das am 22.03.2013 beschlossen wurde, abgelöst.
Als das RettAssG 1989 in Kraft trat, wurden Rettungssanitäter, die eine Tätigkeit von 2.000 Stunden in der Notfallrettung nachweisen konnten, automatisch Rettungsassistent. Rettungsassistenten mussten zum Erreichen der höheren Qualifikation eine weitere Prüfung in Form einer Ergänzungsprüfung oder des vollen Staatsexamens absolvieren. Die Übergangsregelung für diese Prüfungen galt bis zum 31.12.2021. Danach muss die volle 3-jährige Ausbildung absolviert werden.
siehe auch: Rettungssanitäter, Rettungshelfer, Notarzt
Fachgebiete: Medizinberuf
Diese Seite wurde zuletzt am 30. März 2021 um 10:39 Uhr bearbeitet.
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