Rettungssanitäter
Synonyme: RettSan, RS, Sani
Definition
Rettungssanitäter, kurz RS, sind Fachkräfte im Rettungsdienst, die für Krankentransporte und die notfallmedizinische Unterstützung ausgebildet sind. Sie arbeiten in der präklinischen Versorgung und unterstützen höher qualifiziertes Rettungspersonal.
Rettungssanitäter sind die Verantwortlichen auf dem Krankentransportwagen und die Fahrer bzw. medizinischen Assistenten des Notfallsanitäters auf dem Rettungswagen.
Geschichte
Von 1977 an bis zur Einführung des Berufs Rettungsassistent im Jahr 1989 war der Rettungssanitäter die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst. Grundlage für die Ausbildung von Rettungssanitätern war für lange Zeit der Beschluss über die "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst", der vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 gefasst wurde.
Ausbildung
Rechtsgrundlage der Ausbildung
2008 und 2019 wurden aktualisierte Empfehlungen veröffentlicht, die eine bundesweit einheitliche Rettungssanitäterausbildung ermöglichen. Die genaue Regelung der Ausbildung unterliegt allerdings dem jeweiligen Landesrecht.[1]
Einige Bundesländer haben eigene Ausbildungsverordnungen erlassen, andere orientieren sich an den bundesweiten Empfehlungen.
Die Empfehlungen von 2019 erweiterten insbesondere den theoretischen Teil der Ausbildung und legten neue Standards für die praktische Umsetzung fest, um eine einheitliche Qualität zu gewährleisten.
Ausbildungsbereiche
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst insgesamt 520 Stunden. Je nachdem, ob die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 oder 2019 umgesetzt werden, ergeben sich unterschiedliche Verteilungen auf die jeweiligen Ausbildungsbereiche. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen orientieren sich bei der Stundenverteilung bereits an den Empfehlungen von 2019.
Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche auf (Stundenanzahl nach Empfehlungen der Jahre 2008/2019):[1]
Theoretische Grundlagen (160/240 Stunden)
Die Rettungsdienstschule vermittelt den Teilnehmern u.a.:
- Basiswissen über Anatomie und Physiologie des Menschen
- Spezielle Notfallkenntnisse zu wichtigen Fachgebieten (Innere Medizin, Chirurgie, Neurologie, Gynäkologie, Pädiatrie, Psychiatrie, etc.) sowie die relevanten Erkrankungen des jeweiligen Fachs
- Grundkenntnisse über Recht und Organisation des Rettungsdienstes sowie Rettungstechniken
Der Kurs dauert in Vollzeit zwischen 3 und 4 Wochen, kann jedoch auch berufsbegleitend am Wochenende absolviert werden. Seit 2019 wurde der theoretische Teil um 80 Stunden erweitert. Diese werden meist erst nach den Praktika gemeinsam mit der Abschlusswoche absolviert.
Klinikpraktikum (160/80 Stunden)
Das Klinikpraktikum wird auf der Intensivstation oder in der Anästhesie abgeleistet, teilweise auch in der Notaufnahme. Dabei sollen dem Teilnehmer Krankheitsbilder in der Praxis nahegebracht werden. Fähigkeiten wie Patientenbeobachtung und Maßnahmendokumentation, sowie das Legen von i.v.-Zugängen, das Richten von Infusionen, die Assistenz bei der Intubation und das eigenständige Durchführen von einfachen pflegerischen Maßnahmen sind ebenfalls Teil der Anforderungen.
Rettungswachenpraktikum (160/160 Stunden)
Auf einer Lehrrettungswache sammelt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin in dieser Zeit als dritte Person auf dem Krankentransport- oder Rettungswagen erste Erfahrungen im Rettungsdienst. Mehr als die Hälfte der Stunden sollten auf dem Rettungswagen abgeleistet werden.
Abschlusswoche (40/40 Stunden)
In der erneut auf der Rettungsdienstschule stattfindenden Abschlusswoche absolvieren die Teilnehmer eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung, die jeweils bestanden werden muss. Wie die Prüfungen im Einzelnen aussehen, entscheidet jede Schule eigenständig.
Abgrenzung zum Notfallsanitäter
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine staatlich anerkannte Berufsausbildung. Notfallsanitäter hingegen durchlaufen eine dreijährige, staatlich anerkannte Ausbildung.
Notfallsanitäter dürfen qua Gesetz mehr invasive Maßnahmen durchführen. Rettungssanitätern sind diese nur im rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB erlaubt.