Forensische Molekularbiologie
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LoslegenEnglisch: forensic molecular biology, forensic genetics
Definition
Die forensische Molekularbiologie ist ein Teilgebiet der Rechtsmedizin und Forensik. Im Mittelpunkt steht die Untersuchung biologischer Spuren und Materialien mithilfe molekularbiologischer Analyseverfahren. Ziel ist es, aus den gewonnenen Informationen Rückschlüsse auf die Art und Herkunft der Spuren zu ziehen, diese gegebenenfalls bestimmten Personen zuzuordnen sowie Verwandtschaftsverhältnisse zu klären.
Geschichte
Die forensische Molekularbiologie nahm mit der Entdeckung des genetischen Fingerabdrucks durch Alec Jeffreys im Jahr 1984 ihren Anfang. Das Verfahren ermöglichte erstmals, biologische Spuren anhand individueller Unterschiede in der DNA mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Person zuzuordnen.
Die erste forensische Anwendung erfolgte in England bei der Aufklärung zweier Sexualmorde. 1986 wurde dabei mit Richard Buckland erstmals ein Tatverdächtiger durch eine DNA-Analyse entlastet. Im September 1987 wurde Colin Pitchfork als Täter identifiziert und im Januar 1988 als weltweit erster Mörder auf Grundlage eines DNA-Beweises verurteilt.
In Deutschland erkannte der Bundesgerichtshof 1990 die DNA-Analyse grundsätzlich als Beweismittel im Strafverfahren an. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage schufen die am 21. März 1997 in Kraft getretenen §§ 81e und 81f der Strafprozessordnung (StPO). Am 17. April 1998 wurde beim Bundeskriminalamt (BKA) die zentrale DNA-Analyse-Datei eingerichtet, in der DNA-Profile zum Abgleich und zur Aufklärung von Straftaten gespeichert werden.[1]
Aufgaben
Spurenuntersuchung
Die molekulargenetische Analyse von Spuren, die an einem Tatort, am Opfer oder an Tatverdächtigen gesichert wurden, kann entscheidende Hinweise zur Identifizierung eines möglichen Täters liefern. Die gewonnenen DNA-Profile werden mit Vergleichsproben, etwa von Beschuldigten oder Geschädigten, verglichen. Übereinstimmungen werden biostatistisch bewertet, in der Regel über einen Likelihood-Quotienten. Besondere Anforderungen an die Interpretation stellen Mischspuren mehrerer Personen, sehr geringe DNA-Mengen sowie mögliche Kontaminationen oder Sekundärübertragungen.
Profile aus Spuren und von Personen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, können zudem in die DNA-Analyse-Datei des BKA eingestellt und mit dem dortigen Bestand abgeglichen werden.
Ergänzend ist eine Bestimmung der Spurenart möglich, also der Nachweis von Blut, Spermasekret, Speichel, Urin, Vaginalsekret, Menstruationsblut sowie Nasensekret und Nasenblut.
Identifikation unbekannter Toter
Die Identifizierung unbekannter Verstorbener gehört zu den wichtigen Aufgaben der Rechtsmedizin. Insbesondere bei ausgeprägten postmortalen Veränderungen, etwa infolge von Gewalteinwirkung oder längerer Liegezeit, kann eine Identifizierung anhand des äußeren Erscheinungsbildes erschwert oder unmöglich sein.
In diesen Fällen wird das DNA-Profil der verstorbenen Person mit Referenzmaterial verglichen. Dazu gehören persönliche Gegenstände wie Zahnbürsten oder Haarbürsten sowie Proben naher Angehöriger. Bei fortgeschrittener Zersetzung eignen sich v.a. Knochen und Zähne als Probenmaterial.
Abstammungsgutachten
Ein Abstammungsgutachten untersucht mithilfe einer DNA-Analyse biologische Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise eine mögliche Vaterschaft. Es ist vor allem in zivil- und familienrechtlichen Verfahren relevant, im Strafverfahren dagegen nur in Einzelfällen.
Meist erfolgt die Analyse durch STR-Marker-Typisierung von Mundschleimhautabstrichen. Die Aussagekraft wird anhand der konkreten Verwandtschaftshypothesen biostatistisch bewertet. Nach der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) entspricht ein W-Wert ≥ 99,9 % bei einer A-priori-Wahrscheinlichkeit von 50 % dem verbalen Prädikat "Verwandtschaftshypothese praktisch erwiesen".[2]
Rechtliche Grundlagen
In Deutschland gelten für forensisch-molekulargenetische Untersuchungen je nach Kontext unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) und die GEKO-Richtlinien regeln unter anderem genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung. Für Untersuchungen auf Grundlage des Strafverfahrensrechts, des BKA-Gesetzes und der Polizeigesetze der Länder gilt das GenDG jedoch nicht.[3] Maßgeblich sind hier die §§ 81e bis 81h StPO.
Seit dem 13. Dezember 2019 dürfen bei Spurenmaterial unbekannter Herkunft zusätzlich die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der spurenverursachenden Person bestimmt werden. Diese sogenannte erweiterte DNA-Analyse oder DNA-Phänotypisierung ist in § 81e Abs. 2 StPO geregelt. Die Bestimmung der biogeographischen Herkunft ist dagegen nicht zulässig.[4]
Methoden
Genanalyse
Die DNA wird zunächst aus dem Spurenmaterial extrahiert (DNA-Extraktion) und quantifiziert. Anschließend werden ausgewählte Genorte mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) vervielfältigt und in der Regel per Kapillarelektrophorese analysiert. Je nach Fragestellung kommen unterschiedliche Markersysteme zum Einsatz:
- autosomale STR-Systeme: Standard für DNA-Identifizierungsmuster und DNA-Datenbanken
- Y-chromosomale STR-Systeme (Y-STR): u.a. bei Mischspuren aus Sexualdelikten mit überwiegendem weiblichem DNA-Anteil
- X-chromosomale STR-Systeme: v.a. in komplexen Abstammungsfällen
- Mitochondriale DNA (mtDNA): bei stark degradiertem Material, Haarschäften ohne Wurzel oder alten Knochen
- SNPs: u.a. für die DNA-Phänotypisierung
Neuere Ansätze wie die massiv-parallele Sequenzierung (MPS) ermöglichen die gleichzeitige Analyse zahlreicher Marker.
Spurenartbestimmung
Zur Bestimmung der Spurenart werden enzymatische und immunchromatographische Verfahren eingesetzt, z.B. für Blut, Spermasekret, Speichel oder Urin. Ergänzend kann die Analyse von DNA-Methylierungsmustern an spezifischen CpG-Stellen Hinweise auf Vaginalsekret, Menstruationsblut sowie Nasensekret bzw. Nasenblut liefern. Methylierungsmarker werden zudem zur Schätzung des biologischen Alters einer spurenverursachenden Person genutzt.
Qualitätssicherung
Die Gemeinsame Spurenkommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute empfiehlt forensisch-molekulargenetischen Laboratorien die Teilnahme an mindestens einem Ringversuch bzw. organisierten Laborvergleich pro Jahr. Dabei sollen alle für das Labor relevanten Aspekte der Fallarbeit abgedeckt werden, von der Spurensuche über die Analyse bis zur Interpretation der Befunde im schriftlichen Gutachten.[5]
Quellen
- ↑ Deutscher Bundestag. Drucksache 14/1029. 1999.
- ↑ Gendiagnostik-Kommission. Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2b und Nr. 4 GenDG. Fassung vom 11.04.2025, in Kraft seit 28.04.2025. Bundesgesundheitsbl. 2025;68(8).
- ↑ Gendiagnostikgesetz (GenDG). § 2 Anwendungsbereich, abgerufen am 28.09.2026
- ↑ Strafprozessordnung (StPO). § 81e Molekulargenetische Untersuchung, abgerufen am 28.09.2026
- ↑ Anslinger K, Courts C, Eckert M, Fimmers R, Grethe S, Parson W et al. Stellungnahme der Spurenkommission zu Ringversuchen zum Zweck der Qualitätssicherung in forensisch-molekulargenetischen Laboratorien. Rechtsmedizin. 2025;35:2-4.
Literatur
- Clark DP, Pazdernik NJ. Forensische Molekularbiologie. In: Molekulare Biotechnologie. Spektrum Akademischer Verlag; 2009. doi:10.1007/978-3-8274-2189-0_24