Das Gendiagnostikgesetz ist ein seit dem 1. Februar 2010 in Kraft getretener Gesetzestext der Bundesrepublik Deutschland. Es beschäftigt sich mit sämtlichen Belangen rund um genetische Untersuchungen beim Menschen, der Verwendung von DNA-Proben, der molekularbiologischen Diagnostik, sowie der Abstammung.
Der Name Gendiagnostikgesetz ist lediglich ein Kurzname des offiziellen Namens des Gesetzes: Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen.
Das Gendiagnostikgesetz ist Teil der Bundesgesetze von Deutschland und untersteht folgender Rechtsmaterie: Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht.
Im Zentrum des Gendiagnostikgesetzes steht die Regelung von gendiagnostischen Untersuchungen am Menschen für medizinische Zwecke. Es galt den Kompromiss zwischen der Nutzung zahlreicher Vorteile der humangenetischen Untersuchungen und dem Schutz vor einer möglichen Diskriminierung zu finden. Dabei gilt das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung. Das Gesetz sichert dem Menschen zu, nicht über ein eventuell genetisch bedingt erhöhtes Risiko einer Erkrankung Auskunft geben zu müssen. Weiterhin besagt das Gesetz, dass genetische Untersuchungen nur dann zulässig sind, wenn die zu untersuchende Person dieser Analyse schriftlich eingewilligt hat. Kein Mensch kann zu einer genetischen Untersuchung gezwungen werden. Verboten sind DNA-Analysen bereits verstorbener Personen. Pränatale Genuntersuchungen sind lediglich bei Vorliegen eines Sexualdeliktes zulässig.
Fachgebiete: Medizinrecht
Diese Seite wurde zuletzt am 21. Juni 2019 um 09:47 Uhr bearbeitet.
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