Cannabisgesetz
Definition
Das Cannabisgesetz, kurz CanG, ist ein Gesetz, das den privaten Konsum, den Anbau und den medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland regelt. Es trat am 1. April 2024 in Kraft.
Hintergrund
Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz, kurz CanG) wurde am 23. Februar 2024 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 22. März 2024 im Bundesrat beraten.[1] Seit dem 1. April 2024 können Erwachsene in Deutschland legal Cannabis konsumieren. Bis dahin war Cannabis grundsätzlich verboten. Das Cannabisgesetz ermöglicht auch den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen sollen ab 1. Juli 2024 gelten. Es sind regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vorgesehen.[2]
Inhalte
Das Cannabisgesetz regelt in Artikel 1 den Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) und in Artikel 2 die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Es ändert in Artikel 3 bis 14 die diesbezüglichen Rechtsverordnungen anderer Gesetze und Verordnungen, die mit der kontrollierten Freigabe von Cannabis verbunden sind.
Artikel 1 Konsumcannabisgesetz
Kapitel 1 §§ 1 bis 4 des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften zu Begriffen, dem Umgang und erlaubtem Besitz von Cannabis und Cannabissamen.
In § 1 werden als Cannabis die Pflanzen, die Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich der pflanzlichen Inhaltsstoffe (Cannabinoide, Tetrahydrocannabinol - THC, Cannabidiol - CBD) und Zubereitungen (Marihuana, Haschisch) definiert. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, CBD, Vermehrungsmaterial, Nutzhanf und Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, die vor der Blüte vernichtet werden, sind davon ausgenommen.
Unter Nutzhanf werden Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen verstanden, die ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, deren Gehalt an THC 0,3 Prozent nicht übersteigt und deren Anbau von Unternehmen der Landwirtschaft ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt.
Unter Eigenanbau wird der nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums, der im Fall eines Eigenanbaus im Bereich der Wohnung als privater Eigenanbau definiert ist. Anbauvereinigungen können eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sein.
Weitere Begriffsbestimmungen des § 1 betreffen Werbung, Sponsoring, Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, Kinder, Jugendliche, Heranwachsende, Gewächshäuser und befriedetes Besitztum, Präventionsbeauftragte und Angehörige.
Nach § 2 bleibt es verboten, Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, mit Cannabis Handel zu treiben, Cannabis einzuführen oder auszuführen, durchzuführen, abzugeben oder weiterzugeben, zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen, sonst in den Verkehr zu bringen, sich Cannabis zu verschaffen oder zu erwerben oder entgegenzunehmen. Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten.
Nach § 3 ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum Eigenkonsum erlaubt. Darüber hinaus ist diesem Personenkreis am Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis oder von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. In § 4 ist der Umgang mit Cannabissamen geregelt.
Kapitel 2 §§ 5 bis 8 betreffen den Gesundheitsschutz, den Kinder- und Jugendschutz und die Prävention. Nach § 5 gilt eine Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der öffentliche Konsum bleibt in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite (Abstand von weniger als 100 Metern vom Eingangsbereich) verboten. In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten. In § 6 ist ein allgemeines Verbot der Werbung und des Sponsorings verankert. Die §§ 7 und 8 regeln die Früh- und Suchprävention.
In Kapitel 3 §§ 9 und 10 sind die Anforderungen an den privaten Eigenanbau durch Erwachsene und Schutzmaßnahmen im privaten Raum geregelt.
In Kapitel 4 §§ 11 bis 30 sind der gemeinschaftliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum geregelt. Dabei enthält der § 23 detaillierte Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz und zur Suchtprävention in Anbauvereinigungen.
In Kapitel 5 enthalten §§ 31 und 32 Bestimmungen zum Anbau von Nutzhanf.
Kapitel 6 regelt in § 33 die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der Behörden.
Kapitel 7 enthält in den §§ 34 bis 42 Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Rehabilitierungsmaßnahmen. Diesbezüglich enthält § 39 besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung, bei der §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes Anwendung finden.
Kapitel 8 betrifft Schlussvorschriften zur Evaluation des Gesetzes ( § 43) und zu THC-Grenzwerten im Straßenverkehr (§ 43). Eine Expertenkommission hat eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum bezogen auf THC als Grenzwert im Straßenverkehr vorgeschlagen. Die Kontrollen sollen mittels Speicheltests durchgeführt werden. Bei Anzeichen von Ausfallerscheinungen soll in jedem Fall, also auch bei negativem Speicheltest, eine Blutprobe angeordnet werden. Um den Gefahren eines Mischkonsums vorzubeugen, empfiehlt die Kommission, in der Probezeit nach dem Führerscheinerwerb und für unter 21-Jährige bei Cannabiskonsum ein absolutes Alkoholverbot am Steuer vorzusehen.[3]
Artikel 2 Medizinal-Cannabisgesetz
Kapitel 1 regelt in den §§ 1 und 2 allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen. Diese betreffen Cannabis zu medizinischen und zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Im Einzelnen sind in § 2 Absatz 2 alle Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten und deren Zubereitungen aufgeführt, die wissenschaftlich genutzt werden dürfen. Es werden die internationale Suchtstoffübereinkommen gelistet, die im Rahmen des Gesetzes zu beachten sind.
In Kapitel 2 wird in § 3 die Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken geregelt. Nur von Ärztinnen und Ärzten darf Cannabis zu medizinischen Zwecken verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend. Die Abgabe der Verschreibung darf nur in einer Apotheke erfolgen. Darüber hinaus darf Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Rahmen von klinischen Prüfungen verabreicht zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Von diesen Regelungen sind Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte ausdrücklich ausgeschlossen.
In Kapitel 3 regeln die §§ 4 bis 16 die Erlaubnis, die Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, die Abgabe und den Erwerb, Aufzeichnungen und Meldungen von Cannabis. Die Erlaubniserteilung erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
In Kapitel 4 §§ 17 bis 24 sind die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch das BfArM und die diesbezügliche Berichtspflicht geregelt. Dabei betrifft der § 24 den Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum. Diesbezüglich wird auf § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes verwiesen.
In Kapitel 6 betreffen die §§ 25 bis 29 Straf- und Bußgeldvorschriften.
Kapitel 8 § 30 enthält besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung, die auf §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes verweisen.
Kapitel 9 § 31 regelt die Schlussvorschriften zur Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes.
Artikel 3 bis 14 zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
Die Änderungen betreffen das Betäubungsmittelgesetz, die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, die Besondere Gebührenverordnung BMG, das Arzneimittelgesetz, das Bundesnichtraucherschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Bundeszentralregistergesetz, das Strafgesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und Einschränkung von Grundrechten.
Quellen
- ↑ Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 109/2024 vom 27. März 2024, abgerufen am 01.04.2024
- ↑ Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz. BMG, abgerufen am 28.02.2024
- ↑ Kommission schlägt Grenzwert für Cannabis am Steuer vor. Dtsch Ärzteblatt Nachrichten 38.03.2024, abgerufen am 30.03.2024
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