Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Abkürzung: BtMVV
Definition
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, kurz BtMVV, konkretisiert die Verschreibung der in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Arzneimittel.
Inhalt
Das BtMVV regelt
- die zulässigen verschreibungsfähigen Höchstmengen (§2-4)
- die Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und zulässigen Medikamente für eine Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten (§5)
- die Verschreibungsvorschriften für
- Alten- und Pflegeheime (§5b)
- Rettungsdienste (§6) und
- Handelsschiffe (§7)
- die Ausstellung und den Umgang mit
- Betäubungsmittelrezepten (§8) und
- Betäubungsmittelanforderungsscheinen (§9)
- die Abgabe von Betäubungsmitteln durch Apotheken (§12)
- die Dokumentations- und Nachweispflicht im Umgang mit Betäubungsmitteln (§13,14) und
- die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das BtMG (§16,17)
Ärztlich relevante Inhalte
Die Verschreibung von Betäubungsmitteln erfolgt mittels amtlichen Formularen (Betäubungsmittelrezepten, Betäubungsmittelanforderungsscheinen), die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) an die niedergelassenen Ärzte oder leitenden Klinikärzte ausgegeben werden. Sie umfassen 3 Formblätter, deren ersten beide Teile für die Apotheke vorgesehen sind, während der 3. Durchschlag zur Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht beim Arzt oder innerhalb der Station verbleibt. Fehlerhaft ausgestellte Formulare sind als solche zu kennzeichnen und unterliegen ebenfalls der Aufbewahrungspflicht.
Betäubungsmittelrezepte und -anforderungsscheine sind, ausgenommen im Rahmen einer (Praxis)vertretungen, nicht übertragbar.
Betäubungsmittelrezept
Betäubungsmittelrezepte müssen Angaben bezüglich, der Arzt- und der Patientendaten, des Ausstellungsdatums, der Bezeichnung und der Dosis des zu verschreibenden Medikamentes und des indikations- bzw. abgabenentsprechenden Buchstabenkürzels enthalten.
Entsprechende Buchstabenkürzel sind:
- A:Verschreibung unter Überschreitung der zulässigen Höchstmenge eines Betäubungsmittels.
- S: Substitutionstherapie unter Verabreichung durch den Arzt oder einen Gehilfen (z.B. Pflegeperson)
- Z: Substitutionstherapie durch Verschreibung über die erforderliche Menge für maximal 2 Tage
- K: Verschreibung für Handelsschiffe
- N: Notfallverschreibungen, deren Menge die zulässige Höchstdosis überschreiten kann
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Betäubungsmittelanforderungsscheine ermöglichen die Orderung größerer für den Stationsalltag benötigter Mengen von Betäubungsmitteln. Sie sind nur bei Ausstellung durch den stationsübergeordneten Arzt (meist Oberarzt) unter Angabe des Austellungsdatums, der Art, Dosis und Menge des zu ordernden Arzneimittels, der Station und der persönlichen Daten des Arztes samt dessen persönlicher Unterschrift zulässig.
Nachweispflicht
Der Nachweis über den Betäubungsmittelbestand ist mittels Betäubungsmittelbüchern oder entsprechender EDV zu führen, wobei Zu- und Abgänge unter Angabe der liefernden Apotheke und der Rezeptnummer bzw. unter Angabe der Patientendaten zu dokumentieren sind. Es gilt eine gesetzlich festgelegte dreijährige Aufbewahrungspflicht.