Betäubungsmittelgesetz
Abkürzung: BtMG
Synonyme: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, früher: "Opiumgesetz"
Definition
Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, regelt in Deutschland den Umgang mit gesetzlich als Betäubungsmittel deklarierten Substanzen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffen (z.B. Pflanzen).
Betäubungsmittel
Die Betäubungsmittel sind laut Anlage I-III zu §1 des BtMG definiert und unterliegen der ständigen Aktualisierung:
- Anlage I umfasst die "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel", die keinen therapeutischen Nutzen und ein hohes Suchtpotential aufweisen. Hierzu zählen viele illegale Drogen, u.a. Heroin (außer zur Substitutionstherapie) oder LSD.
- Anlage II listet die "verkehrsfähigen, nicht verschreibungsfähigen" Betäubungsmittel. Als solche gelten Stoffe, die zur Herstellung anderer Arzneimittel verwendet werden oder als Zwischenprodukt entstehen. Diese Stoffe können von der pharmazeutischen Industrie hergestellt und gelagert werden ("verkehrsfähig"), jedoch dürfen sie nicht verordnet oder an Patienten abgegeben werden ("nicht verschreibungsfähig"). Beispiele sind Metamfetamin oder Cyclobarbital.
- Anlage III enthält die "verkehrsfähigen verschreibungspflichtigen" Betäubungsmittel. Hierbei handelt es sich um Medikamente mit physischem oder psychischem Abhängigkeitspotential, u.a.
Gliederung
Das Gesetz bezieht sich auf:
- die Definition und Klassifikation der Betäubungsmittel laut o.g. Anlage (Abschnitt 1, §1-2)
- die Erlaubnis und die vorauszusetzenden Rahmenbedingung für den Umgang mit Betäubungsmitteln (Abschnitt 2, §3-10)
- die Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, bezogen auf die Kaufberechtigung, den internationalen Handel, die Werbung, die Aufbewahrung u.a. (Abschnitt 3, §11-18a)
- die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs und der Betäubungsmittelherstellung (Abschnitt 4, §19-24)
- die Vorschriften für die überwachenden Behörden (Abschnitt 5, §26-28)
- die strafrechtliche Verfolgung rechtswidrigen Handelns in Bezug auf die Vorschriften im Umgang mit Betäubungsmitteln (Abschnitt 5, §29-38)
Inhalte (Auszug)
Berechtigung zu Erwerb und Handel
Für Herstellung, Handel und Erwerb von Betäubungsmitteln ist eine vorherige Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Nachweis der notwendigen Sachkenntnis und Rahmenbedingungen erforderlich.
Ohne Erlaubnis, jedoch mit vorheriger Meldung unter Angabe der Personendaten, dürfen Apotheker (Betäubungsmittel der Anlagen II und III) und Ärzte (Betäubungsmittel der Anlage III) am Betäubungsmittelverkehr partizipieren (§4-7).
Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln
Verschreibungsberechtigt sind Ärzte, wobei die medizinische Anwendung im Einzelfall begründet sein muss (§13, 1).
Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln hat gesondert und vor Dritten geschützt zu erfolgen. Für den Fall einer Kontrolle gilt die generelle Dokumentationspflicht über den Betäubungsmittelbestand und die Aufbewahrungspflicht des amtlichen Formblattes für die Verschreibung (§13, 2).
Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
Für die zentrale Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs ist das BfArM verantwortlich, dessen Aufgaben
- die Erteilung der Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln gemäß Artikel 2
- die Ausstellung der zur Verschreibung notwendigen amtlichen Formblätter (Betäubungsmittelrezept, Betäubungsmittelanforderungsschein) gemäß § 19,1
- die Überwachung der hergestellten Mengen
- die Überwachung des grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium als übergeordnete Instanz der Polizei und des Bundesgrenzschutzes
- die Anordnung und Durchführung von Kontrollen der Einhaltung der Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln
sind.
Strafverfolgung
Strafrechtlich belangt werden Personen, die
- ohne Berechtigung mit Betäubungsmitteln handeln.
- ihre Partizipation am Betäubungsmittelverkehr nicht dem BfArM melden.
- falsche Angaben im Antrag zur Erlaubnis der Partizipation am Betäubungsmittelverkehr machen.
- Betäubungsmittel ohne entsprechende Indikation verschreiben (siehe auch aktive Sterbehilfe).
- u.a.
Verordnungen
Die Umsetzung des BtMG ist durch
- die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAV)
- die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinV) und
- die Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
konkretisiert.
Weblink
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