Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
Abk. BtMBinHV
Definition
Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung ist eine Konkretisierung des in Abschnitt 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes geregelten Inlandhandels mit Betäubungsmitteln der Anlage II und III BtmG durch Handelsberechtigte nach Abschnitt 2 BtmG.
Inhalt
Die Abgabe von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken erfordert die Ausstellung eines Lieferscheines in zweifacher Ausfertigung, der Angaben über
- die abgebende und empfangende Firma
- die Pharmazentralnummer
- die Bezeichnung und Mengenangabe des Betäubungsmittels
enthält (§ 2).
Der empfangenden Firma ist mit dem Betäubungsmittel der Lieferscheines und eine Empfangsbestätigung zu übersenden, die nach Prüfung der Lieferscheinangaben an die abgebende Firma zurückzusenden ist (§3, §4).
Die Zweitausfertigung des Lieferscheines verbleibt bis zum Eingang der Empfangsbestätigung bei der versendenden Firma und ist dann an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) zu übersenden. Gemäß gesetzlicher Nachweispflicht gilt eine dreijährige Aufbewahrungspflicht der Empfangsbestätigung (§4).
siehe auch Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Weblink
um diese Funktion zu nutzen.