Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Abk. BtMAV
Definition
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung ist eine Konkretisierung des in Abschnitt 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes geregelten grenzüberschreitenden Verkehres von Betäubungsmitteln der Anlage II und III BtmG .
Inhalt (Auszug)
Die Ein- und Ausfuhr ist unter Angabe
- der ein- oder ausführenden Firma,
- der Pharmazentralnummer,
- der Betäubungsmittelbezeichnung und der Stoffmenge,
- des begründeten Ein- oder Ausfuhrzweckes,
- der persönlichen Daten des Beförderers und der Beförderungsart,
- der zuständigen Zollstelle (bei Ein- und Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten)
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu beantragen (§1, §7) . Die Ausfuhr ist nur nach Vorlage der Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes zulässig.
Die Ein- und Ausfuhrabfertigung in Nicht- EU-Staaten erfolgt über die im Antrag genannte Zollstelle unter Vorlage der Genehmigungen des Ein- und Ausfuhrlandes (§4, §11).
Nach erfolgter Ein- oder Ausfuhr sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durch Vorlage eines entsprechenden amtlichen Formblattes entsprechende Nachweise zu erbringen (§ 6, §12).
siehe auch Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung