Ausstellen eines Kassenrezepts
Definition
Das Ausstellen eines Kassenrezepts ("Muster 16") dient der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln (außer Seh- und Hörhilfen) für gesetzlich versicherte Patienten.
Durchführung
Pro Rezept dürfen höchstens drei Arzneimittel oder Hilsmittel sowie maximal eine Rezeptur verordnet werden. Arzneimittel und Hilfsmittel müssen dabei separate Rezepte erhalten.
Aufkleber im Personalienfeld sind nicht erlaubt. Außerdem bedürfen handschriftliche Änderungen einer zusätzlichen Unterschrift mit Datumsangabe. Bis auf die Unterschrift des Arztes, das Ausstellungsdatum sowie die Menge des verordneten Arzneimittels kann die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt Angaben auf dem Rezept verändern.
Das Muster 16 darf nicht genutzt werden für:
- Verordnung von Betäubungsmitteln (BtM-Rezept)
- Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid (T-Rezept)
- Verordnung von Mitteln und Maßnahmen, die nicht zur Behandlung des Patienten notwendig sind oder die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fallen (Privatrezept)
Gebühr frei bzw. Gebührenpflichtig
Auf der linken Seite des Rezepts ist entweder "Gebühr frei" oder "Gebührenpflichtig" anzukreuzen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verordnung gebührenpflichtig ist. In folgenden Fällen ist "Gebühr frei" anzukreuzen:
- Patienten vor vollendetem 18. Lebensjahr
- Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers
- Patienten mit Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z.B. Härtefallregelung) mit entsprechendem Nachweis
- Verordnungen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung
Befreiung von der Notdienstgebühr
"Noctu" ist anzukreuzen, wenn das Arzneimittel außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten dringend benötigt wird. Dann wird der Versicherte von der Entrichtung der Notdienstgebühr (2,50 €) in der Apotheke befreit.
Sonstige
Das Feld "Sonstige" ist bei einer Verordnung zulasten eines sonstigen Kostenträgers (z.B. Postbeamtenkrankenkasse A, Freie Heilfürsorge der Polizei) anzukreuzen.
Unfall- bzw. Arbeitsunfall
Bei Verordnung zulasten eines Unfallversicherungsträgers ist das Feld "Unfall" anzukreuzen. Außerdem sind neben der Bezeichnung des zuständigen Versicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (z.B. Kindergarten, Hochschule) bzw. Arbeitgebernummer in den entsprechenden Feldern anzugeben.
Außerdem ist das Feld "Arbeitsunfall" anzukreuzen, außer bei Haus-, Sport- oder Vekehrsunfällen.
Aut idem
Das Feld "Aut idem" wird angekreuzt, um zu verhindern, dass Apotheken bei bestehendem Rabattvertrag ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Arzneimittel, die einen Wirkstoff enthalten, der auf der Substitutionsausschlussliste steht, können generell nicht ausgetauscht werden.
Reimporte
Der Bundesrahmenvertrag zur Arzneimittelbelieferung sieht vor, dass Apotheken wirtschaftlich beliefern. Hierzu zählt auch die Abgabe von Reimporten. Je nach Umfang der belieferten Rezepte muss ein gewisser Anteil der Medikamente auf Reimporte entfallen.
Ein Originalprodukt und die dazugehörigen Reimporte zählen dabei als identisch. Das heißt, dass günstigere Reimporte abgegeben werden müssen, sofern vorhanden und lieferbar, selbst mit Aut-Idem-Kreuz. Dies kann durch einen schriftlichen Vermerk des Arztes verhindert werden.
Betriebsstättennummer
Die Betriebsstättennummer (BSNR) muss mit der Codierzeile identisch sein.
Bundesentschädigungsgesetz bzw. Bundesversorgungsgesetz
Bei Verordnungen für Anspruchberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bzw. Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist das Feld "BVG" durch Ankreuzen der Ziffer 6 zu kennzeichnen.
Sonderkennzeichen
Bei Verordnung von:
- Hilfsmitteln ist das Feld "Hilfsmittel" durch Markierung der Ziffer 7 zu kennzeichnen. Dabei ist die Angabe einer Diagnose auf der Verordnung sowie eine Empfangsbestätigung des Patienten auf der Rückseite erforderlich.
- Impfstoffen im Rahmen der gültigen Impfvereinbarung ist das Feld "Impfstoff" durch Markierung der Ziffer 8 zu kennzeichnen.
- Sprechstundenbedarf
- ist bei Arznei- und Verbandmitteln das Feld "Spr.-St. Bedarf" durch Markierung der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
- sind bei Hilfsmitteln oder Impfstoffen neben der Ziffer 9 auch die entsprechenden Felder 7 bzw. 8 zu kennzeichnen.
Begründungspflicht
Das Feld "Begründungspflicht" wird zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.
Abrechnungsfelder
Als Abrechnungsfelder gelten folgende Felder im rechten oberen Teil des Rezepts:
- "Apotheken-Nummer/IK"
- "Zuzahlung"
- "Gesamt-Brutto"
- "Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr."
- "Verordnung"
- "Faktor"
- "Taxe"
Diese werden von der abgebenden Stelle (Apotheke, Sanitätshaus) ausgefüllt.
Besonderheiten
Teststreifen
Blut- und Harnteststreifen gelten als Arzneimittel und müssen daher getrennt von Hilfsmitteln verordnet werden.
Macrogol
Macrogole können sowohl abführende Wirkstoffe (Arzneimittel) als auch Hilfsmittel zur Herstellung von Gelen, Salben und Zäpfchen darstellen. Je nach Einsatz sind sie entsprechend auf separaten Rezepturen zu verordnen. Dabei ist auch auf die Packungsgröße zu achten: Bei Arzneimitteln gilt N3 (50 Stück) als größte Messzahl, während Hilfsmittel auch in größeren Mengen verordnet werden können.
Rezepturen
Rezepturen sind i.d.R. erstattungsfähig, wenn ein verschreibungspflichtiger Bestandteil enthalten ist. Anderenfalls endet die Erstattungsfähigkeit mit Vollendung des 12. Lebensjahres des Patienten.
Außerdem muss eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung stehen. Der Passus "gemäß schriftlicher Anordnung" genügt hier nicht.
Weblinks
- Muster 16, abgerufen am 16.03.2020
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Aut-idem-Regelung, abgerufen am 16.03.2020
- Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV), abgerufen am 16.03.2020
- Gesetz über den Verkehr mir Arzneimitteln (AMG), abgerufen am 16.03.2020
- GKV Spitzenverband, Rahmenverträge zur Arzneimittelversorgung, abgerufen am 16.03.2020