Zuzahlung
Definition
Unter Zuzahlung versteht man im deutschen Gesundheitswesen den Anteil an den Kosten einer Leistung der GKV, den der Patient selbst zu tragen hat. Sie ist eine Form der Selbstbeteiligung.
Hintergrund
Zuzahlungen werden u.a. für Medikamente und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen, Heilmittel und Fahrtkosten fällig.
Zuzahlung für Medikamente
Entstehungsgeschichte
Zuzahlungen für Medikamente wurden mit 1977 mit einer Gesundheitsreform (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz) eingeführt. Damals wurde eine Zuzahlung von 1 DM pro Verordnung festgelegt.[1] 1982 erfolgte dann im Rahmen des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes die erste Erhöhung auf 1,50 DM und 1983 bereits die nächste auf 2 DM (Haushaltsbegleitgesetz 1983).
Mit dem Gesundheitsgesetz kam 1989 eine weitere Erhöhung auf 3 DM, bevor 1993 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz die Zuzahlung erst vom Preis und 1994 schließlich von der Packungsgröße abhängig gemacht wurde. Für eine N1-Packung waren damit 3 DM, für eine N2-Packung 5 DM und für eine N3-Packung 7 DM zu leisten.
1997 werden mit dem Beitragsentlastungsgesetz die Beträge für die Packungsgrößen-abhängige Zuzahlung zweimal erhöht, bevor sie 1999 mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz, erstmals gesenkt wurden. 2004 kam dann mit dem GKV-Modernisierungsgesetz die noch heute gültige Regelung.
Regelung
Die Zuzahlung beträgt 10% des Arzneimittelpreises, jedoch mindestens 5 und maximal 10 Euro. Liegt der Arzneimittelpreis unter 5 Euro, so ist das Medikament voll zu zahlen.[2]
Befreiung von der Zuzahlung
Minderjährige sind generell von der Zuzahlung befreit. Personen über 18 Jahren können einen Antrag auf Befreiung stellen. Dieser wird gewährt, wenn die Ausgaben für Zuzahlungen bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens liegen. Für chronisch Kranke liegt die Grenze etwas niedriger, nämlich bei einem Prozent. Befreite Personen erhalten einen Befreiungsausweis, der ein Jahr lang gültig ist und in der Apotheke vorgelegt werden muss.[2]
Kriterien für Zuzahlungen
Ob für ein Arzneimittel Zuzahlung geleistet werden muss, entscheiden die gesetzlichen Krankenkassen. Bei den meisten verschreibungspflichtigen Medikamenten muss eine Zuzahlung geleistet werden. Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel muss der Patient meistens selber tragen womit eine Zuzahlung entfällt. Ist ein solches nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel allerdings verschreibungsfähig, so kann es sein, dass die Krankenkasse dieses übernimmt, wobei wieder eine Zuzahlung fällig wird. Die Regelung ist hier wie bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, dass 10 % des Preises gezahlt werden müssen.[2]
Festbeträge
Die Krankenkassen legen für Arzneimittel mit demselben oder einem vergleichbaren Wirkstoff Höchstpreise fest. Diese Höchstpreise bestimmen darüber, in welchem Umfang ein Medikament erstattungsfähig ist. Liegt der Preis 30% unter dem Höchstpreis, ist das Medikament erstattungsfähig und es muss lediglich die Zuzahlung geleistet werden. Falls der Preis über dieser Grenze liegt, muss diese Differenz zusätzlich vom Patienten bezahlt werden - auch wenn der Patient befreit ist.[2]
um diese Funktion zu nutzen.