Pflegepraktikum
Synonym: Krankenpflegepraktikum, Krankenpflegedienst
Definition
Das Pflegepraktikum ist ein Pflichtpraktikum während des vorklinischen Abschnitts des Medizinstudiums. Die Ableistung des Praktikums ist Voraussetzung zur Zulassung zum 1. Teil der ärztlichen Prüfung (Physikum). Es dient dazu, den Krankenhausalltag, pflegerische Tätigkeiten und den Patientenkontakt kennenzulernen.
Zeitpunkt und Länge
Das Pflegepraktikum darf erst nach Erlangen des Abiturs begonnen werden. Zwischen dem abgeleisteten Praktikum und dem Anfang des Medizinstudiums dürfen maximal zwei Jahre vergangen sein. Es muss während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden und die Länge des Praktikums muss mindestens 90 Kalendertage betragen. Das Praktikum darf gespalten werden, aber es müssen mindestens 30 Tage am Stück absolviert werden. Eine Unterbrechung des Praktikums, zum Beispiel im Krankheitsfall, muss angegeben werden und die Fehltage direkt im Anschluss in der unterrichtsfreien Zeit nachgeholt werden.
Ort der Durchführung
Voraussetzung ist, dass das Pflegepraktikum in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Akut-Krankenhaus auf einer bettenführenden Krankenpflegestation durchgeführt wird. Es darf also zum Beispiel nicht in einer Notaufnahme, in einer Poliklinik, einem OP oder ähnlichem stattfinden.
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Studienbeginn: Modellstudiengang | Studienorte | Stiftung für Hochschulzulassung | Numerus Clausus | Medizinertest | Wartezeit
Studienverlauf: Vorklinik | Pflegepraktikum | 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Klinischer Abschnitt | Famulatur | 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Praktisches Jahr | 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Approbation | Promotion
Nachweis
Der zu erbringende Nachweis des Krankenpflegepraktikums ist in Form eines Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 5 zur ÄAppO (meist sind diese Zeugnisse auch auf Internetseiten der Uni oder der Fachschaft zu finden) beim Landesprüfungsamt als Original einzureichen. Das Zeugnis muss am Ende des Praktikums durch den Pflegedienstleiter unterschrieben und mit einem Stempel vom Krankenhaus versehen werden.
Anrechnen pflegerischer Tätigkeiten
Krankenpflegerische Tätigkeiten in Rahmen einer Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungshilfe sowie während eines sozialen Jahres, des Zivildienstes oder eines Sanitätsdiensts der Bundeswehr, können angerechnet werden.