Numerus Clausus
Synonym: NC Zulassungsbeschränkung
Lat.: numerus = Zahl/ Anzahl, clausus: geschlossen
Definition
Der Begriff Numerus clausus (NC) kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „geschlossene Anzahl“. Er beschreibt meist die Zulassungsbeschränkung an Hochschulen, wenn es mehr Bewerber als Studienplätze gibt.
Umgangssprachlich bezeichnet der NC jedoch häufig die Note, die man braucht, um für einen bestimmten Studiengang zugelassen zu werden.
Berechnung
Der Wert des Numerus clausus ergibt sich aus der Abiturnote der Studienbewerber. Bei der Studienplatzvergabe werden 20% der freien Plätze an die Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben. Als NC bezeichnet man dann die schlechteste Note, mit der ein Student noch einen Platz nach diesem Verfahren bekommen hat.
Jedes Semester muss dieser Wert also anhand der Noten der Bewerber neu ermittelt werden. Er bleibt aber über die Jahre normalerweise relativ konstant, so dass sich Interessierte an den NC-Werten vergangener Jahre orientieren können.
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Studienbeginn: Modellstudiengang | Studienorte | Stiftung für Hochschulzulassung | Numerus Clausus | Medizinertest | Wartezeit
Studienverlauf: Vorklinik | Pflegepraktikum | 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Klinischer Abschnitt | Famulatur | 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Praktisches Jahr | 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Approbation | Promotion
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien sind in einem Staatsvertrag der Bundesländer und den Hochschulgesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Für die Vergabe der Studienplätze ist die „Stiftung für Hochschulzulassung“ (früher ZVS) zuständig. Besonders wichtige Kriterien sind die Abiturnote und die Wartesemester: 20 Prozent der Studienplätze werden anhand der Abiturnote vergeben (Leistungsquote), weitere 20 Prozent über die Wartezeit und 60 Prozent über das Auswahlverfahren der Hochschulen.
Abiturnote
20 Prozent der Studienplätze werden an die Bewerber mit dem besten Abitur-Durchschnitt vergeben. Die Note des letzten durch dieses Verfahren zugelassenen Bewerbers stellt den NC-Wert dar. Das heißt, wenn die Abiturnote unter dem NC-Wert liegt, wird der Bewerber zugelassen. Ist die Abiturnote mit dem NC-Wert identisch, können meist nicht alle dieser Bewerber zugelassen werden; hier wird dann ein zweites Kriterium hinzugezogen:
Wenn beispielsweise der NC-Wert 1,4 beträgt, werden alle Bewerber mit einer Abiturnote bis einschließlich 1,3 zugelassen. Weil dadurch die 20% der Studienplätze aber noch nicht ausgeschöpft sind, werden die freien Plätze an Bewerber mit einem Abiturdurchschnitt von 1,4 vergeben. Wenn die Plätze aber nicht mehr für alle Bewerber mit einem Schnitt von 1,4 ausreichen, entscheidet unter diesen die Anzahl der Wartesemester als zweites Kriterium.
Wartezeit
Weitere 20 Prozent der Studienplätze werden über die Wartezeit vergeben. Wenn die Abiturnote über dem NC-Wert lag, hat der Bewerber die Möglichkeit, über die Anzahl an Wartesemestern einen Studienplatz zu erhalten.
Als Wartesemester zählt jedes halbe Jahr nach dem Abitur, in dem der Bewerber nicht an einer Hochschule eingeschrieben war.
Die Wartezeit ist ein eigenständiges Kriterium: Die Anzahl an Wartesemestern verbessert nicht den Abiturschnitt, sondern 20 Prozent der Plätze werden an die Bewerber mit den meisten Wartesemestern vergeben. Wenn die Anzahl der Bewerber, die über die benötigten Wartesemester verfügen, die Anzahl der Plätze übersteigt, ist wiederum ein zweites Kriterium nötig. Dies ist bei der Wartezeit die Abiturnote, die zwischen diesen Bewerbern entscheidet.
Auswahlverfahren
Die restlichen 60 Prozent der Studienplätze werden über das Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Hier kann jede Universität selber Kriterien auswählen. Zu diesen Kriterien gehören
- das Auswahlgespräch
- die Abiturnote
- die Abiturnote verrechnet mit Extrapunkten, die für die Belegung bestimmter Schulfächer vergeben werden
- Berufserfahrung
- Eignungstests
- Ortspräferenz
Örtliche Zulassungsbeschränkung
Bei Studiengängen, die nur an wenigen Hochschulen angeboten werden, ist nicht die „Stiftung für Hochschulzulassung“ für die Vergabe der Studienplätze zuständig, sondern die Hochschulen selber. In der Regel orientieren sie sich bei ihren Auswahlkriterien aber an denen der „Stiftung für Hochschulzulassung“.
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