Praktisches Jahr
Definition
Das Praktische Jahr, kurz PJ, ist der letzte Abschnitt des Medizinstudiums vor dem 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wobei insgesamt zwölf Monate Praktische Tätigkeit in einer Universitätsklinik oder einer von der Universität anerkannten Klinik abgeleistet werden müssen. Beginn des PJs ist zweimal pro Jahr – im Mai und im November.
Voraussetzungen
Um zum Praktischen Jahr zugelassen zu werden, müssen das Bestehen des 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sowie sämtliche Leistungsnachweise im klinischen Studienabschnitt (Klinik) bestanden worden sein, sowie der 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
Ziel
Ziel des Praktischen Jahres ist die Vorbereitung der Medizinstudenten auf die selbständige ärztliche Tätigkeit, sowie die Vertiefung und Ausübung des bis dato erlernten Wissens. Alle Tätigkeiten erfolgen unter Anleitung und Verantwortung des jeweiligen ausbildenden Arztes. Gemäß dem jeweiligen Ausbildungsstand, soll der PJler zu entsprechenden Aufgaben herangezogen werden und unter ärztlicher Aufsicht Eigenverantwortung für sein medizinisches Handeln übernehmen. Zu den täglichen Aufgaben zählen unter anderem Neuaufnahme, Anamnese und körperliche Untersuchung von Patienten, Blutentnahmen, Nadeln legen, Verbandswechsel, Verfassen von Arztbriefen, Teilnahme an Besprechungen und klinischen Konferenzen sowie assistieren bei Untersuchungen und operativen Eingriffen. Die meisten Universitäten achten darauf, regelmäßig Fortbildungen für PJ-Studenten anzubieten.
Ablauf
Das Praktische Jahr ist in drei Tertiale aus jeweils 16 Wochen gegliedert, die an einem Krankenhaus der Heimat-Universität, einem angeschlossenen Lehrkrankenhaus oder auch im Ausland absolviert werden können. Vier Monate müssen obligat in der Chirurgie absolviert werden, vier Monate im Fachbereich Innere Medizin. Die verbleibenden vier Monate kann vom Studenten ein Wahlfach bestimmt werden, das im Katalog der Universität aufgelistet sein muss. Der Student kann zunächst seine Wunschkliniken wählen, die endgültige Einteilung erfolgt durch das jeweilige Dekanat. Es werden bis zu 30 Fehltage in Absprache mit dem jeweiligen Ausbildungsleiter gewährt.
Weitere Artikel zum Thema Medizinstudium
Studienbeginn: Modellstudiengang | Studienorte | Stiftung für Hochschulzulassung | Numerus Clausus | Medizinertest | Wartezeit
Studienverlauf: Vorklinik | Pflegepraktikum | 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Klinischer Abschnitt | Famulatur | 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Praktisches Jahr | 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | Approbation | Promotion
Ausland
Es besteht die Möglichkeit, ein halbes bis zu alle drei Tertiale im Ausland zu absolvieren. Hierzu sollte vor Antreten detailliert mit dem jeweiligen Prüfungsamt abgesprochen werden, ob die gewählte Klinik den Ausbildungsstandards deutscher Universitäten entspricht - ansonsten kann es zu Problemen bei der Anrechnung kommen. Grundsätzlich gilt, dass die Klinik im Ausland an eine Universität gebunden sein muss. Zur Prüfung, ob ein Haus geeignet ist oder bereits anerkannt wurde, kann auch im PJ-Katalog des Landesprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen nachgelesen werden, der allerdings keine verbindliche Grundlage darstellt.
Bescheinigung
Zur Zulassung zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist es notwendig, die entsprechenden Bescheinigungen zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Ableistung des Praktischen Jahres beim Prüfungsamt vorzulegen.
Teile, die in Deutschland absolviert wurden, werden durch die ausgefüllte und unterzeichnete PJ-Bescheinigung nach Anlage 4 der Approbationsordnung belegt. Diese muss vom Ausbildungsleiter unterschrieben sein und darf nicht vor der Beendigung des Tertials datiert sein.
Auslandstertiale sind etwas komplexer in der Anerkennung. Wichtige Informationen finden sich im Merkblatt zur Anrechnung des jeweiligen Prüfungsamtes. Zur Anrechnung muss beim Prüfungsamt vorgelegt werden:
- die PJ-Bescheinigung nach Anlage 4 der ÄAppo [1]
- eine Äquivalenzbescheinigung des jeweiligen Dekanats
- ein Anrechnungsantrag
- das Studienbuch
- das Physikums Zeugnis
Falls das Wahlfach im Ausland absolviert wird, kann eine Tätigkeitsbeschreibung notwendig werden, die vom hiesigen Ausbildungsleiter nochmals anerkannt werden muss. Die Anrechnung von Auslandstertialen ist gebührenpflichtig.
Weblinks
- Bewertungsportal PJ-Ranking [2]
um diese Funktion zu nutzen.