Pflegepraktikum
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LoslegenSynonyme: Krankenpflegepraktikum, Krankenpflegedienst
Definition
Das Pflegepraktikum ist ein Pflichtpraktikum während des vorklinischen Abschnitts des Medizinstudiums. Die Ableistung des Praktikums ist Voraussetzung zur Zulassung zum 1. Teil der ärztlichen Prüfung (Physikum). Es dient dazu, den Krankenhausalltag, pflegerische Tätigkeiten und den Patientenkontakt kennenzulernen.
Zeitpunkt und Länge
Das Pflegepraktikum darf erst nach Erlangen des Abiturs begonnen werden. § 6 der ÄAppO legt keine maximale Zeitspanne zwischen dem abgeleisteten Krankenpflegedienst und dem Studienbeginn fest.[1] Das Pflegepraktikum kann vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums absolviert werden und muss mindestens 90 Kalendertage umfassen.[2] Das Praktikum darf aufgeteilt werden, aber es müssen mindestens 30 Tage am Stück absolviert werden.[2] Eine Unterbrechung des Praktikums, zum Beispiel im Krankheitsfall, muss angegeben werden. Die Fehltage müssen unmittelbar nachgeholt werden.
Ort der Durchführung
Das Pflegepraktikum wird in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abgeleistet.[1] Es darf also zum Beispiel nicht in einer Notaufnahme, in einer Poliklinik, einem Operationssaal oder Ähnlichem stattfinden.
Durchführung im Ausland
Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der ÄAppO gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Über die Anerkennung entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt.
Nachweis
Der Nachweis des Krankenpflegepraktikums erfolgt durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 zur ÄAppO. Die Einreichungsform richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Prüfungsstelle; das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen verlangt beispielsweise eine beglaubigte Kopie.[2] Das Zeugnis muss am Ende des Praktikums durch den Pflegedienstleiter unterschrieben und mit einem Stempel des Krankenhauses versehen werden.
Anrechnung pflegerischer Tätigkeiten
Auf den Krankenpflegedienst sind krankenpflegerische Tätigkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder vergleichbaren Einrichtungen, im Freiwilligen Sozialen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst sowie im Zivildienst anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen als Hebamme oder Entbindungspfleger, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie mindestens einjährige, landesrechtlich geregelte Ausbildungen in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.[1]
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