Ambulant vor Stationär
Definition
Der Grundsatz Ambulant vor Stationär bezeichnet ein versorgungspolitisches Prinzip, nach dem medizinische und pflegerische Leistungen vorrangig ambulant oder im häuslichen Umfeld zu erbringen sind.
Hintergrund
Ziel des Grundsatzes ist es, unter Wahrung von Versorgungsqualität und Patientensicherheit eine wirtschaftliche, patientenzentrierte Versorgung zu gewährleisten und Ressourcen stationärer Einrichtungen zu schonen. Der Grundsatz gilt in Deutschland vor allem in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung.
Rechtsgrundlagen und Geltungsbereiche
In Deutschland ist das Prinzip im Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung in § 12 SGB V verankert. Stationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist nur zulässig, wenn das Behandlungsziel nicht durch ambulante, teilstationäre oder häusliche Leistungen erreicht werden kann. In der Pflegeversicherung konkretisiert § 3 SGB XI den Vorrang der häuslichen Pflege und bestimmt, dass Pflegebedürftige möglichst in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden sollen. Entsprechende Vorrangregeln bestehen auch in der Sozialhilfe, wo ambulante und teilstationäre Versorgungsangebote grundsätzlich Vorrang haben.
Medizinische Versorgung
In der Akutmedizin umfasst der Grundsatz die Prüfung, ob diagnostische und therapeutische Maßnahmen ambulant, tages- oder teilstationär erbracht werden können, bevor eine vollstationäre Aufnahme erfolgt. Dazu zählen z.B. ambulante Operationen oder Eingriffe in Tageskliniken. Studien und Gutachten gehen in Deutschland von einer zweistelligen Millionenzahl potenziell ambulant behandelbarer Fälle jährlich aus. Voraussetzungen dafür sind u.a. ein ausreichendes ambulantes Angebot, koordinierende Haus- und Fachärzte und Community Health Nurses, angemessene Vergütungen und eine verlässliche ambulante Nachsorge.
Kritisch diskutiert werden Risiken wie Unterversorgung, unzureichende postoperative Überwachung und möglicherweise überhöhte Anforderungen an Gesundheitskompetenz.
Pflege und Langzeitversorgung
Im Bereich der Pflege bedeutet "Ambulant vor Stationär", dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in der häuslichen Pflege oder in anderen nicht stationären Wohnformen (z.B. Tagespflege) verbleiben und dort durch ambulante Dienste oder Angehörige unterstützt werden. Die Pflegeversicherung fördert dies primär durch Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen und zusätzlich durch Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der Grundsatz findet sich zunehmend auch in Forschungs- und Förderprogrammen zur Entwicklung von technischen Assistenzsystemen und Community Health Nursing.
In der Pflege setzt das Prinzip funktionsfähige Versorgungsstrukturen voraus. Verfügbare ambulante Pflegedienste, koordinierte ärztliche und therapeutische Versorgung, barrierearme Wohnverhältnisse und eine Unterstützung pflegender Angehöriger.
Schweiz
In der Schweiz wurde das Prinzip am 1. Januar 2019 in eine nationale Liste von Eingriffen umgesetzt, die grundsätzlich ambulant durchzuführen sind. Für diese Eingriffe (z.B. einige orthopädische, viszeralchirurgische oder gynäkologische Operationen) wird eine stationäre Durchführung nur bei Vorliegen definierter Ausnahmekriterien (z. B. Komorbiditäten, soziale Risikofaktoren, erhöhter Pflegebedarf) vergütet.[1] Monitoringberichte des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit zeigen, dass die Regelung zu einer messbaren Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen geführt hat.[2]
Weblinks
- Ambulant vor Stationär: Wie groß ist das Potenzial? (Deutsches Ärzteblatt)
- Bundesamt für Gesundheit: Ambulant vor Stationär (BAG, Schweiz)
- Ambulante Pflegedienste und Grundsatz „ambulant vor stationär“ (Zentrum Qualität in der Pflege, Schweiz)
Quellen
- ↑ Bundesamt für Gesundheit (Schweiz): Ambulant vor Stationär (2019)
- ↑ Schweizerisches Gesundheitsobservatorium: Monitoring der Verlagerung und der Kostenwirkung (Ambulant vor Stationär) (abgerufen am 15.01.2026)