Trinkwasser
Definition
Hintergrund
Zum Reinheitsgrad des Trinkwassers gehört, dass es keine Krankheitserreger oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthalten darf. Im häuslichen Gebrauch wird Trinkwasser meist ebenfalls zur Körperreinigung eingesetzt.
Kriterien
Trinkwasser muss folgende Anforderungen erfüllen:
- frei von Krankheitserregern
- geschmacklich einwandfrei
- farblos und geruchlos
- nicht gesundheitsschädigend
- geringer Anteil an gelösten Stoffen
Herkunft
Trinkwasser wird in Deutschland zu 70 % aus Grund- und Quellwasser gewonnen. Zu 13 % wird See-, Talsperren- oder Flusswasser genutzt. Der Rest ist Oberflächenwasser, das vor der Trinkwassergewinnung und -aufbereitung Bodenpassagen oder Uferfiltration durchlaufen hat. Bei der Trinkwasseraufbereitung erfolgt eine Reinigung des Grund- bzw. Oberflächenwassers mittels chemischer und physikalischer Aufbereitungsverfahren. Die Wasseraufbereitung und die Aufbereitungsverfahren hängen dabei wesentlich von der Güte des Rohwassers und den im Rohwasser enthaltenen und zu entfernenden Stoffen ab.
Gesetzliche Grundlage
Für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers sorgen u.a. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Letztere basiert auf dem deutschen Infektionsschutzgesetz und der EU-Trinkwasserrichtlinie, die 2001 in deutsches Recht überführt und zuletzt 2023 novelliert wurde. Die TrinkwV gibt auch die Grenzwerte für folgende Stoffw vor:
In der letzten Novellierung wurden zusätzlich Grenzwerte für Halogenessigsäuren, Bisphenol A (BPA), Chlorat, Chlorit und Microcystin-LR aufgenommen.
Außerdem werden Grenzwerte für Kolonie-bildende Keime wie Coli-Bakterien und Legionellen vorgegeben.
Die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überprüfen. Für die Trinkwasserqualität sind die Bundesländer und ihre Behörden verantwortlich.
Literatur
- Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung.
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)