Transplantationszentrum
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LoslegenEnglisch: transplant center, transplantation center
Definition
Ein Transplantationszentrum ist eine spezialisierte medizinische Einrichtung, die für die Durchführung von Organtransplantationen zugelassen ist. Es übernimmt die Evaluation, Vorbereitung und Transplantation geeigneter Empfänger sowie deren postoperative und langfristige Nachsorge.
Aufgaben
Zu den zentralen Aufgaben eines Transplantationszentrums gehören:
- Indikationsstellung und Prüfung von Kontraindikationen zur Organtransplantation
- Entscheidung über die Aufnahme geeigneter Patienten in die Warteliste und deren Führung
- regelmäßige Reevaluation der gelisteten Patienten
- Beurteilung und Annahme angebotener Spenderorgane
- Durchführung der Organtransplantation und perioperative Versorgung
- Nachsorge einschließlich Immunsuppression, Abstoßungsdiagnostik und Behandlung transplantationsassoziierter Komplikationen
Die Betreuung erfolgt unter Beteiligung transplantationschirurgischer, internistischer, intensivmedizinischer und weiterer Fachdisziplinen. Die Zentren sind außerdem gesetzlich verpflichtet, vor und nach einer Organübertragung eine psychische Betreuung der Patienten sicherzustellen.[1] Inhalte und Umfang der psychosozialen Diagnostik und Behandlung beschreibt eine S3-Leitlinie.[2]
Damit ein zugeteiltes Organ ohne Verzögerung transplantiert werden kann, muss jedes Zentrum selbst oder über ein vertretendes Zentrum jederzeit über Organangebote entscheiden können. Bei alleiniger Nierentransplantation gilt dafür in der Regel eine Frist von 60 Minuten, in allen anderen Fällen von 30 Minuten.[3]
Leistungsspektrum
Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen in Krankenhäusern, die für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind.[1] Ihre Transplantationsprogramme können sich auf einzelne oder mehrere Organe beziehen. Bei der Zulassung sind Schwerpunkte für die Übertragung der betreffenden Organe zu bilden. Damit soll eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Versorgung der Organübertragung gesichert werden.[1]
Personelle und strukturelle Voraussetzungen
Die Zulassung als Transplantationszentrum erfolgt nach § 108 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.[1] Die organspezifische Versorgung setzt eine interdisziplinäre Struktur sowie die Einbindung spezialisierter Bereiche für Diagnostik, Operationsvorbereitung und postoperative Betreuung voraus.
Vor jeder Organübertragung muss das Zentrum feststellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für Konservierung und Transport eingehalten wurden. Jede Organübertragung ist so zu dokumentieren, dass eine lückenlose Rückverfolgung möglich ist.[1]
Organisation in Deutschland
Die Zulassung nach dem Transplantationsgesetz (TPG) erfolgt organbezogen, sodass nicht jedes Zentrum sämtliche Organtransplantationen durchführen darf.
Die Aufnahme in die Warteliste erfolgt nach den Richtlinien der Bundesärztekammer. Darüber sowie über die Führung der Warteliste und die Abmeldung von Patienten entscheidet eine ständige, interdisziplinäre und organspezifische Transplantationskonferenz. Sie besteht aus drei stimmberechtigten Fachärzten:[3]
- einem Vertreter der direkt beteiligten operativen Disziplin
- einem Vertreter der direkt beteiligten konservativen Disziplin
- einem Vertreter einer weiteren, nicht unmittelbar in das Transplantationsgeschehen eingebundenen Disziplin
Weitere Disziplinen und die Pflege können beratend hinzugezogen werden.
Die Organvermittlung erfolgt über die Stiftung Eurotransplant International Foundation nach den jeweils geltenden Allokationsregeln. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) koordiniert als Koordinierungsstelle die postmortale Organspende in Deutschland.
Transplantationszentren sind zu Maßnahmen der Qualitätssicherung verpflichtet, die auch einen Vergleich mit anderen Zentren ermöglichen.[1] Sie unterliegen zudem Dokumentations- und Kontrollpflichten. Dazu gehört die Überprüfung von Wartelistenentscheidungen und Organvermittlungen durch die nach dem TPG eingerichtete Prüfungs- und Überwachungskommission.
Transplantationszentren, die Lebendorganspenden durchführen, müssen mindestens eine Lebendspendebegleitperson bestellen. Das kann ein Arzt, eine Pflegefachperson oder eine in psychologischen bzw. psychotherapeutischen Fragen erfahrene Person sein. Sie begleitet und berät den Spender unabhängig von der Eignungsbeurteilung bis zur Nachbehandlung. An der Organentnahme oder -übertragung darf sie nicht beteiligt sein, und sie untersteht nicht den Weisungen eines daran beteiligten Arztes.[1]
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Transplantationsgesetz (TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143). § 10 Transplantationszentren, abgerufen am 15.10.2026
- ↑ DGPM, DKPM. S3-Leitlinie Psychosoziale Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten vor und nach Organtransplantation. AWMF-Registernummer 051-031. Version 1. 2022.
- ↑ 3,0 3,1 Bundesärztekammer. Richtlinie gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Nierentransplantation. Dtsch Arztebl. 2026;123.