Infektionsschutzgesetz
Vollständiger Name: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Abkürzung: IfSG
Definition
Das Infektionsschutzgesetz ist ein am 01.01.2001 in Kraft getretenes Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der Zweck besteht darin, übertragbaren Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Es hat somit hauptsächlich präventiven Charakter.
Im Infektionsschutzgesetz gehen unter anderem folgende Gesetze auf:
- Bundesseuchengesetz
- Geschlechtskrankheitengesetz
- Verordnung über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests (Laborberichtsverordung)
- Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die Humanen Spongiformen Enzephalopathien
Mit der Zusammenfassung mehrerer Gesetze und Verordnungen sollte die Gesetzeslage vereinfacht und das Gesetz effizienter gestaltet werden.
Arbeitsweise
Das IfSG hat das Ziel, die nach dem Gesetz übermittelten Daten zusammenzufassen, infektionsepidemiologisch auszuwerten und die Ergebinsse den Landesärztekammern und der kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung zu stellen. Zentrale Instanz hierfür ist das Robert-Koch-Institut (RKI).
Das IfSG unterscheidet meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG) sowie meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (§ 7 IfSG). Hierbei meldet das nachweisende Labor die Erkrankung unabhängig davon, ob der anfordernde Arzt diese bereits gemeldet hat (duales Meldesystem). Grundsätzlich muss man zwischen namentlich meldepflichtigen Erkrankungen und nicht namentlich meldepflichtigen Erkrankungen unterscheiden. Zu den nicht namentlich meldepflichtigen Erkrankungen gehören hauptsächlich die sexuell übertragbaren Krankheiten (STD) Syphilis und HIV sowie Echinococcus spp. und Plasmodium spp. Das Rubellavirus und Toxoplasma gondii sind nur bei konnataler Infektion in diesem Zusammenhang meldepflichtig.