Freiwahl
Definition
Die Freiwahl bezeichnet in der Apotheke alle Bereiche, die für den Kunden frei zugänglich sind. Kunden können dabei eigenständig Waren aus dem Regal nehmen. Von der Freiwahl abzugrenzen ist die Sichtwahl, die sich hinter dem Verkaufstresen befindet, und für den Kunden sichtbar, aber nicht zugänglich ist.
Hintergrund
In der Freiwahl kann eine Apotheke freiverkäufliche Arzneimittel und apothekenübliche Waren zur Selbstbedienung anbieten. Prinzipiell gibt es kein Limit, wie viele Waren in der Freiwahl stehen dürfen oder wie viel Platz der Bereich in der Apotheke einnimmt. Entsprechend Apothekengesetz (ApoG) muss aber die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im Vordergrund stehen.[1] Das heißt, der Handel mit Waren aus der Freiwahl darf den restlichen Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigen.
Typische Produkte in der Freiwahl sind
- Kosmetika
- Nahrungsergänzungsmittel
- Tee
- Medizinprodukte, z.B. Blutdruckmessgeräte
- Kondome und Schwangerschaftstests
- Verbandmaterial
- Süßigkeiten, z.B. Traubenzucker
Gemäß Arzneimittelgesetz ist es verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel dem Kunden mittels Selbstbedienung zur Verfügung zu stellen, weshalb sie nicht in der Freiwahl stehen dürfen.[2] Dabei ist es irrelevant, ob die Arzneimittel rezeptpflichtig sind oder nicht. Dieses Verbot gilt auch für alle Homöopathika, die per definitionem immer apothekenpflichtig sind.
Es ist verboten, verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Freiwahl auszustellen, da sie immer apothekenpflichtig sind und laut Heilmittelwerbegesetz ein Werbeverbot gilt.
Quellen
- ↑ Gesetze im Internet: Apothekengesetz, abgerufen am 01.11.2022
- ↑ Gesetze im Internet: Arzneimittelgesetz, abgerufen am 01.11.2022
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