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Freiverkäufliches Arzneimittel

1. Definition

Freiverkäufliche Arzneimittel sind gemäß § 44 AMG Arzneimittel, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind. Sie werden deshalb auch als "apothekenfrei" bezeichnet. Sie bedürfen keiner zusätzlichen Beratung durch einen Apotheker und können außerhalb der Apotheke abgegeben werden, jedoch nur wenn der Unternehmer (Einzelhändler) die erforderliche Sachkenntnis nach § 50 AMG nachweisen kann (Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln).

Bei Handelsketten mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

2. Kategorien

In § 44 AMG sind die Produktgruppen aufgelistet, die für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen von der Freiverkäuflichkeit sind in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel geregelt.

2.1. Freiverkäuflichkeit durch Zweckbestimmung

Nach § 44 Abs 1 AMG sind Arzneimittel von der Apothekenpflicht ausgenommen, wenn sie zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Darunter fallen Arzneimittel, die zur Vorbeugung, Unterstützung von Organfunktionen, Verbesserung des Befindens o. ä bestimmt sind, wie z. B. traditionelle Arzneimittel, aber auch fluoridhaltige Arzneimittel zur Prophylaxe der Zahnkaries.

2.2. Zubereitungen aus Arzneipflanzen

Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten sowie Destillate aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, wenn sie nicht aus verschreibungpflichtigen Pflanzen gewonnen werden. Weitere Ausnahmen regelt die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel.

2.3. Arzneitees

Lösliche Teeaufgusspulver, die aus bestimmten in der Verordnung aufgelisteten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen werden. Mischungen können bis zu sieben in der Verordnung genannten Arzneipflanzen enthalten und werden z.B. als Brusttee, Magentee, Beruhigungstee etc. außerhalb von Apotheken verkauft.

2.4. Desinfektionsmittel

Ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel sind für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben.

2.5. Weitere

Bestimmte Arzneimittel zur Anwendung bei Husten und Heiserkeit, Abführmittel sowie Arzneimittel zur Anwendung bei Hühneraugen oder Hornhaut sind freiverkäuflich, wenn sie keine laut Verordnung ausgenommenen Stoffe enthalten. Bei den Mitteln gegen Husten und Heiserkeit ist die Freiverkäuflichkeit zusätzlich auf Darreichungsformen zum Lutschen beschränkt.

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30.01.2022, 23:02
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