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Heilmittelwerbegesetz

Synonym: HWG

1. Definition

Das Heilmittelwerbegesetz, oder vollständig "Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens", definiert verbindliche Regeln für die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie andere Heilmittel bzw. Heilverfahren in Deutschland.

2. Anwendungsbereich

Das Gesetz bezieht sich auf:

  • Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  • Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes
  • andere Mittel (z.B. kosmetische Mittel), Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.

Das Heilmittelwerbegesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden, auf Unterlagen, die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem Arzneimittel erforderlich sind (z.B. Fachinformation) und das Bestellformular beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln.

3. Inhalte (Auszug)

3.1. Verbot irreführender Werbung

Das HWG verbietet Werbung mit unwahren oder falschen Wirkaussagen über Arzneimittel oder andere diagnostische und therapeutische Verfahren, sowie werbliche Aussagen die einen "sicheren Wirkerfolg" eines Medikaments oder einer Behandlungsmethode suggerieren.

3.2. Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel

Die Werbung für Arzneimittel, die nach dem AMG der Zulassungspflicht unterliegen und nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, ist rechtswidrig.

3.3. Verbot der Laienwerbung

Einer der wesentlichen Inhalte des Heilmittelwerbegesetzes ist das Verbot der Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das HWG beschränkt die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf die so genannten Fachkreise. Damit sind im wesentlichen Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Apotheker u.a.), sowie Personen, die mit Heilmitteln Handel treiben, gemeint.

3.4. Verbot der Werbung für bestimmte Indikationen

Für Arzneimittel, die gegen folgende Indikationen eingesetzt werden, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden:

3.4.1. ...im Bereich Humanmedizin

3.4.2. ...im Bereich Veterinärmedizin

  • Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBl. I S. 313, 437) meldepflichtige Krankheiten.
  • ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,
  • Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rinder
  • Infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere
  • Bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen
  • Kolik bei Pferden und Rindern

3.5. Verbot bestimmter Werbemaßnahmen

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet eine ganze Reihe von Werbemaßnahmen für Heilmittel außerhalb der Fachkreise, die den Verbraucher irritieren bzw. beeinflussen könnten, z.B. die In-Package-Promotion, d.h. Werbung in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel. Ferner verbietet das HWG die Werbung mit

  • Gutachten, Zeugnissen oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen
  • Angaben, dass das Heilmittel oder Verfahren ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist
  • Wiedergabe von Krankengeschichten
  • bildlicher Darstellung von Personen in Berufskleidung (Kittel) oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe
  • bildlicher Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
  • bildlicher Darstellung der Wirkung eines Arzneimittels, oder Verfahrens durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung
  • bildlicher Darstellung des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels oder eines Verfahrens am menschlichen Körper
  • unverständlichen fremd- oder fachsprachliche Bezeichnungen
  • Aussagen, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen
  • Maßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten
  • Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist
  • Abgabe von Mustern oder Arzneimittelproben bzw. Gutscheinen dafür

3.6. Notwendigkeit von Pflichtangaben

Arzneimittelwerbung muss eine Reihe von Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören:

  • Name oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmens
  • die Bezeichnung des Arzneimittels,
  • die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß Arzneimittelgesetz
  • die Anwendungsgebiete
  • die Gegenanzeigen
  • die Nebenwirkungen
  • Warnhinweise

Weitere notwendige Pflichtangaben;

  • bei Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig"
  • bei Tierarzneimitteln die Wartezeit, wenn die behandelten Tiere der Lebensmittelgewinnung dienen.

4. Weblinks

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