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Synonym: Schweigepflicht
Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine rechtlich verbindliche Verpflichtung von Anhängern bestimmter Berufsgruppen dar, Geheimnisse sowie mit der Ausübung des Berufes in Zusammenhang stehende Daten oder Fakten nicht an andere Personen weiterzugeben. Menschen, die dieser Pflicht unterworfen sind, nennen sich Geheimnisträger. Die Person, dessen Fakten es durch die Verschwiegenheitspflicht zu schützen gilt, wird Geheimnisherr genannt. Rechtliche Grundlage der Verschwiegenheitspflicht ist der Datenschutz. Maßnahmen beim Verstoß gegen diese Regelung sind im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in § 203 geregelt.
Besonders umfassend und in der Bevölkerung bekannt ist die Ärztliche Schweigepflicht. Folgende Faktoren unterliegen dieser Art der Verschwiegenheitsverpflichtung:
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. wird mit Androhung einer Geldstrafe, Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft sanktioniert. Häufig schließt sich ein befristetes, oder lebenslanges Berufsverbot an. Geregelt sind diese Maßnahmen im § 203 des Strafgesetzbuches.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geheimnisherr oder ein Gericht die Verschwiegenheitspflicht aufheben:
Auch nach dem Tod des behandelten Patienten wirkt die ärztliche Schweigepflicht fort. [1]
Tags: Behandlung, Diagnose, Rechtsvorschrift
Fachgebiete: Medizinrecht
Diese Seite wurde zuletzt am 26. August 2017 um 00:01 Uhr bearbeitet.
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