Heilpraktiker
Definition
Heilpraktiker ist ein Medizinberuf, der auf dem deutschen Heilpraktikergesetz (HPG) von 1939 basiert. Im Gegensatz zum Arztberuf ist für Heilpraktiker keine einheitliche Ausbildung vorgeschrieben.
Hintergrund
Heilpraktiker sind zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde im Rahmen ihrer Kompetenzen berechtigt. Nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz hat der Heilpraktiker nachzuweisen, dass er so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.
Die Ausbildung zum Heilpraktiker ist im Gegensatz zum Arztberuf nicht standardisiert. Zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich.
Heilpraktiker zählen zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz. In Österreich ist der Beruf des Heilpraktikers verboten. In der Schweiz wurde der Beruf des Heilpraktikers 2015 neu geregelt und ein staatlich geregelter Berufsabschluss mit der Bezeichnung "Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom" eingeführt.[1]
Voraussetzungen
Um den Beruf des Heilpraktikers auszuüben, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Mindestalter von 25 Jahren
- körperliche, ethische und geistige Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis)
- mindestens Hauptschulabschluss
- Genehmigung durch das für die Überprüfung des Heilpraktikeranwärters zuständige überregionale Gesundheitsamt
Bei Aufnahme einer Praxistätigkeit ist das regional zuständige Gesundheitsamt und die zuständige Finanzbehörde formal zu informieren.
Die Zulassung wird durch eine schriftliche und mündliche Überprüfung erworben. Die Überprüfung enthält u.a. Fragen zu den Themenfeldern Anatomie, Pharmakologie, Pathologie, Diagnostik, Therapie und Gesetzeskunde. Die Zulassung zur mündlichen Überprüfung erfolgt nur, wenn die schriftliche Überprüfung ausreichend bestanden wurde.
Einschränkungen
Die Tätigkeit von Heilpraktikern wird durch die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz und diverse andere Gesetze (z.B. Infektionsschutzgesetz) stark eingeschränkt. Folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsfelder darf ein Heilpraktiker zum Beispiel nicht ausüben:
- Geburtshilfe
- Behandlung von Geschlechtskrankheiten
- Behandlung von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
- Behandlung von Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparats
- Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
- Verordnung von Betäubungsmitteln
- Todesfeststellung und Leichenschau
- Transplantationen
- Schwangerschaftsabbrüche
Darüber hinaus gelten für Heilpraktiker bei ihrer Berufsausübung die allgemeinen Sorgfaltspflichten.
Heilpraktiker dürfen ihre Leistungen in Deutschland nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnen.
siehe auch: FlexiEssay: Gesetzliche Einschränkungen für den Heilpraktiker
Tierheilpraktiker
Der sogenannte Tierheilpraktiker ist kein Heilpraktiker. Im Gegensatz zum Heilpraktiker ist die Bezeichnung "Tierheilpraktiker" gesetzlich nicht geregelt. Der Tierheilpraktiker ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" ist nicht geschützt und kann von allen Personen geführt werden (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/ 97).
Quellen
- ↑ Deutscher Bundestag - Zum Beruf des Heilpraktikers in der Schweiz und in Österreich, abgerufen am 06.12.2022
um diese Funktion zu nutzen.