Verschwiegenheitspflicht
Synonym: Schweigepflicht
Definition
Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine rechtlich verbindliche Verpflichtung von Anhängern bestimmter Berufsgruppen dar, Geheimnisse sowie mit der Ausübung des Berufes in Zusammenhang stehende Daten oder Fakten nicht an andere Personen weiterzugeben. Menschen, die dieser Pflicht unterworfen sind, nennen sich Geheimnisträger. Die Person, dessen Fakten es durch die Verschwiegenheitspflicht zu schützen gilt, wird Geheimnisherr genannt. Rechtliche Grundlage der Verschwiegenheitspflicht ist der Datenschutz. Maßnahmen beim Verstoß gegen diese Regelung sind im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in § 203 geregelt.
Schweigepflichtige Berufsgruppen
- sämtliche Angehörige von Heilberufen (Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Apotheker, Altenpfleger etc.) mit Ausnahme von Heilpraktikern
- staatlich anerkannte Psychologen
- Beauftragte einer Schwangerschaftskonfliktberatung
- Juristen (v. a. Rechtsanwälte, Notare)
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
- Bestimmte Amtsträger
- Beauftragter für Datenschutz
- Geistliche
- Angestellte im Bereich von Unfall-, Lebens- und Krankenversicherung
- sämtliche Auszubildende, die sich auf einen der o. g. Berufe vorbereiten. Bereits während der Ausbildung bzw. des Studiums besteht Verschwiegenheitspflicht.
Sinn der Verschwiegenheitspflicht
- Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung
- Schutz des persönlichen Lebensbereiches (Privatsphäre)
- Schutz vor Diskriminierung (z. B. durch Bekanntwerden einer vermeintlich gefährlichen Infektion)
Ärztliche Schweigepflicht
Besonders umfassend und in der Bevölkerung bekannt ist die Ärztliche Schweigepflicht. Folgende Faktoren unterliegen dieser Art der Verschwiegenheitsverpflichtung:
- Art der Verletzung oder der Erkrankung
- die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis vorliegt
- sämtliche Ergebnisse von Untersuchungen, Diagnosen, Verdachtsdiagnosen oder Differentialdiagnosen
- Krankheitsverlauf
- Unfallhergang
- therapeutische Maßnahmen
- sämtliche Fakten über den Patienten (Sucht, sexuelle Neigung, Infektionen, etc.)
Verstoß
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. wird mit Androhung einer Geldstrafe, Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft sanktioniert. Häufig schließt sich ein befristetes, oder lebenslanges Berufsverbot an. Geregelt sind diese Maßnahmen im § 203 des Strafgesetzbuches.
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geheimnisherr oder ein Gericht die Verschwiegenheitspflicht aufheben:
- im Falle des Vorliegens eines ausdrücklichen Einverständnis des Geheimnisherren
- beim Vorliegen einer gesetzlichen Auskunftspflicht (geregelt u. a. im Infektionsschutzgesetz)
- beim Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung (Bsp.: eine Person wird zusammengeschlagen und ist bewusstlos. Es wird davon ausgegangen, dass die alarmierte Polizei die Verletzungen im Rahmen einer Anzeige und der Fahndung nach den Tätern aufnehmen darf)
- bei Gefährdung von höherwertigem Rechtsgut
- bei Planung einer schweren Straftat
Auch nach dem Tod des behandelten Patienten wirkt die ärztliche Schweigepflicht fort. [1]
um diese Funktion zu nutzen.