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Verschwiegenheitspflicht

(Weitergeleitet von Ärztliche Schweigepflicht)

Synonym: Schweigepflicht

1. Definition

Die Verschwiegenheitspflicht stellt eine rechtlich verbindliche Verpflichtung von Anhängern bestimmter Berufsgruppen dar, Geheimnisse sowie mit der Ausübung des Berufes in Zusammenhang stehende Daten oder Fakten nicht an andere Personen weiterzugeben. Menschen, die dieser Pflicht unterworfen sind, nennen sich Geheimnisträger. Die Person, dessen Fakten es durch die Verschwiegenheitspflicht zu schützen gilt, wird Geheimnisherr genannt. Rechtliche Grundlage der Verschwiegenheitspflicht ist der Datenschutz. Maßnahmen beim Verstoß gegen diese Regelung sind im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in § 203 geregelt.

2. Schweigepflichtige Berufsgruppen

3. Sinn der Verschwiegenheitspflicht

  • Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung
  • Schutz des persönlichen Lebensbereiches (Privatsphäre)
  • Schutz vor Diskriminierung (z. B. durch Bekanntwerden einer vermeintlich gefährlichen Infektion)

4. Ärztliche Schweigepflicht

Besonders umfassend und in der Bevölkerung bekannt ist die Ärztliche Schweigepflicht. Folgende Faktoren unterliegen dieser Art der Verschwiegenheitsverpflichtung:

5. Verstoß

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. wird mit Androhung einer Geldstrafe, Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft sanktioniert. Häufig schließt sich ein befristetes, oder lebenslanges Berufsverbot an. Geregelt sind diese Maßnahmen im § 203 des Strafgesetzbuches.

6. Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geheimnisherr oder ein Gericht die Verschwiegenheitspflicht aufheben:

  • im Falle des Vorliegens eines ausdrücklichen Einverständnis des Geheimnisherren
  • beim Vorliegen einer gesetzlichen Auskunftspflicht (geregelt u. a. im Infektionsschutzgesetz)
  • beim Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung (Bsp.: eine Person wird zusammengeschlagen und ist bewusstlos. Es wird davon ausgegangen, dass die alarmierte Polizei die Verletzungen im Rahmen einer Anzeige und der Fahndung nach den Tätern aufnehmen darf)
  • bei Gefährdung von höherwertigem Rechtsgut
  • bei Planung einer schweren Straftat

Auch nach dem Tod des behandelten Patienten wirkt die ärztliche Schweigepflicht fort. [1]

Fachgebiete: Medizinrecht

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Gunnar Römer
Medizinjournalist/in
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26.08.2017, 00:01
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