Einwilligungsfähigkeit
Definition
Einwilligungsfähigkeit bezeichnet in der Medizin die Fähigkeit eines Patienten, nach ärztlicher Aufklärung
- relevante Informationen zu erfassen und zu verstehen,
- ihre Bedeutung und Konsequenzen abzuwägen und
- auf dieser Grundlage eine freie, selbstbestimmte Entscheidung zu treffen und wirksam zu äußern.
Die Entscheidung kann eine Zustimmung oder Ablehnung sein. Die Einwilligungsfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass eine medizinische Behandlung rechtmäßig auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden kann.
Hintergrund
Ärztliche Maßnahmen benötigen grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person. Diese Einwilligung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn sie auf einer angemessenen Aufklärung beruht und die einwilligende Person die Entscheidung in dem erforderlichen Umfang selbst treffen kann.
Bestehen begründete Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, müssen alternative Entscheidungswege geprüft werden, etwa die Einbeziehung einer bevollmächtigten Person oder gesetzlicher Vertretung. Unterstützende Maßnahmen (z.B. eine angepasste Kommunikation) helfen oft, vorhandene Fähigkeiten besser zu nutzen.
Inhaltliche Kriterien
Die Einwilligungsfähigkeit ist entscheidungs- und maßnahmenspezifisch. Im Kern geht es darum, ob die Person die wesentlichen Aspekte der Maßnahme und ihrer Alternativen in einer Weise nachvollziehen kann, die eine eigene Entscheidung erlaubt. Dazu gehört, dass:
- sie die Informationen aufnehmen und verstehen kann,
- die Konsequenzen der Optionen in Grundzügen einschätzen kann,
- widersprüchliche Aspekte gegeneinander abwägen kann, und
- eine Entscheidung bilden und kommunizieren kann
Die erforderliche Tiefe dieses Verständnisses richtet sich nach Komplexität, Risiko und Tragweite der Maßnahme.
Praxis
In der Regel wird bei Erwachsenen von Einwilligungsfähigkeit ausgegangen, solange keine konkreten Hinweise auf eine Beeinträchtigung bestehen. Eine gezielte Beurteilung ist insbesondere dann angezeigt, wenn klinische Umstände auf eine Einschränkung der Informationsverarbeitung oder der freien Willensbildung hindeuten, etwa bei:
- Delir
- akuter Intoxikation
- schwerer kognitiver Störung
- ausgeprägter Bewusstseinsminderung
- bestimmten psychischen Erkrankungen
Psychische Störungen oder kognitive Beeinträchtigungen (z. B. Delir, Demenz, Psychose, Manie, schwere Depression) können die Einwilligungsfähigkeit vermindern, begründen für sich allein jedoch keinen Verlust der Einwilligungsfähigkeit. Entscheidend ist stets, ob sie im Einzelfall die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die konkrete Maßnahme aufheben.[1]
Die Beurteilung erfolgt zeitpunktbezogen und kann schwanken. Sie sollte daher in kritischen Situationen wiederholt und an die aktuelle Stabilität der Person angepasst werden. Entscheidend ist nicht, ob eine Entscheidung "vernünftig" erscheint, sondern ob der Entscheidungsprozess die oben genannten Kernfähigkeiten erkennen lässt.
Aufklärung
Einwilligungsfähigkeit setzt voraus, dass die Aufklärung so gestaltet ist, dass die Person sie tatsächlich verarbeiten kann. Dazu gehört eine verständliche Sprache, eine situationsangemessene Dosierung der Informationen und die Überprüfung des Verständnisses, etwa durch Rückfragen oder die Bitte, das Verstandene in eigenen Worten wiederzugeben. Bei Sprachbarrieren, Hör- oder Sehstörungen oder kognitiven Einschränkungen können Hilfsmittel wie Dolmetscher oder schriftliche Zusammenfassungen eingesetzt werden. Die Entscheidungsassistenz dient als Unterstützung zur selbstbestimmten Willensbildung.
Die ärztliche Aufklärung ist auch dann verpflichtend, wenn Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit bestehen. Ziel ist es, die Entscheidungsfähigkeit des Patienten zu fördern und ihn – soweit möglich – in die Entscheidung einzubeziehen.
Dokumentation
Wenn Einwilligungsfähigkeit geprüft oder begründet bezweifelt wurde, ist eine nachvollziehbare Dokumentation wichtig. Üblicherweise werden Anlass und Ergebnis der Einschätzung, zentrale Inhalte der Aufklärung, die geäußerte Entscheidung sowie gegebenenfalls die Einbindung von Bevollmächtigten, Betreuenden oder Angehörigen festgehalten. Eine klare Dokumentation schafft Transparenz, welche Entscheidungsgrundlagen im konkreten Fall vorlagen.
Abgrenzungen
Einwilligungsfähigkeit ist von Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Sie ist kein allgemeines Persönlichkeitsmerkmal, sondern bezieht sich auf die Fähigkeit zur medizinischen Entscheidung in einer konkreten Situation. Sie ist auch nicht automatisch durch das Bestehen einer rechtlichen Betreuung aufgehoben. Einwilligungsfähigkeit kann trotz Betreuung vorhanden sein und umgekehrt ohne Betreuung fehlen.
Sonderkonstellationen
Bei Minderjährigen hängt Einwilligungsfähigkeit nicht allein vom Alter ab, sondern von Reife, Einsicht und der konkreten Tragweite der Maßnahme. Je nach Konstellation kann eine Beteiligung der Sorgeberechtigten erforderlich sein. Nach aktuell (2026) herrschender Meinung sind Minderjährige unter 14 Jahren aber nur ausnahmsweise einwilligungsfähig.[2] Auch bei einer rechtlich festgelegten Betreuung zählt die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, falls die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
In Notfallsituationen, in denen eine wirksame Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, gelten besondere Maßstäbe. Dann kann in der Regel eine Behandlung auf Grundlage der mutmaßlichen Einwilligung erfolgen, sofern kein entgegenstehender Wille bekannt ist. Gleichwohl bleibt das Ziel, sobald möglich wieder eine aufklärungsgestützte Entscheidung der betroffenen Person oder einer berechtigten Vertretung herbeizuführen.
Quellen
- ↑ Montgomery et al.: Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten, Deutsches Ärzteblatt, 2019.
- ↑ Schelling, Gaibler: Aufklärungspflicht und Einwilligungsfähigkeit: Regeln für diffizile Konstellationen. Deutsches Ärzteblatt, 2012