Zwangsernährung
Englisch: force-feeding
Definition
Zwangsernährung bezeichnet die künstliche Ernährung eines Patienten gegen seinen Willen. Sie kann enteral (über Magensonde) oder parenteral erfolgen.
Indikation
Eine Zwangsernährung ist nur bei akuter Lebensgefahr aufgrund unterlassener Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit indiziert. Mögliche Ursachen sind z.B. Essstörungen wie Anorexia nervosa. Es handelt sich um eine ärztliche Zwangsmaßnahme, die nur unter bestimmten rechtlichen Bedingungen zulässig ist.
Die Zwangsernährung muss in einem klinischen Umfeld erfolgen.
Rechtliche Bestimmungen
Die betroffene Person muss sich in akuter Lebensgefahr durch das Untergewicht oder die Mangelernährung befinden. Zusätzlich ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig. Eine Ausnahme bilden akute Notfallsituationen, in denen Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall darf eine Zwangsmaßnahme vorläufig durchgeführt werden. Eine richterliche Zustimmung muss jedoch unverzüglich nachträglich eingeholt werden.
Es existieren verschiedene gesetzliche Grundlagen:[1][2]
Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht auf Grundlage des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Ein gesetzlicher Betreuer muss der Durchführung einer Zwangsbehandlung zustimmen und die Genehmigung beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen. Voraussetzung ist das Risiko eines dauerhaften gesundheitlichen Schadens oder bestehende Lebensgefahr. Eine Patientenverfügung muss mit einbezogen werden. Sollte aufgrund akuter Lebensgefahr eine Verzögerung der Behandlung mit einem hohen Risiko verbunden sein, darf eine Zwangsbehandlung auch ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts angeordnet werden, wenn diese medizinisch notwendig ist und der gesetzliche Betreuer in diese einwilligt.
Voraussetzung für den Erlass eines Beschlusses durch das zuständige Gericht ist hierbei:
- Der Patient kann die Art, Tragweite und Bedeutung der Behandlung nicht mehr korrekt erfassen.
- Es wurde bereits versucht, den Patienten davon zu überzeugen, der Behandlung freiwillig zuzustimmen.
- Die Zwangsernährung ist zwingend notwendig, um dauerhafte gesundheitliche Schäden zu vermeiden oder das Leben des Patienten zu retten.
- Es besteht keine weniger invasive Möglichkeit, drohende Gesundheitsschäden oder den Tod des Patienten abzuwenden.
- Der voraussichtliche Nutzen der Behandlung überwiegt die Risiken.
Zwangsbehandlung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Besteht kein Betreuungsverhältnis, kann eine ärztliche Zwangsmaßnahme durch das zuständige Amtsgericht auch auf Grundlage des Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) bzw. das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen; PsychKHG) angeordnet werden. Zur Beantragung berechtigt ist grundsätzlich der behandelnde Arzt. Die Versorgung psychisch Erkrankter ist im Länderrecht geregelt. Voraussetzung für einen Beschluss zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß PsychKG ist:
- Die Zwangsernährung ist zwingend notwendig, um dauerhafte gesundheitliche Schäden zu vermeiden oder das Leben des Patienten zu retten.
- Ursächlich für den Zustand der Person ist eine psychische Erkrankung (z.B. eine Essstörung).
- Es besteht keine weniger invasive Möglichkeit, drohende Gesundheitsschäden oder den Tod des Patienten abzuwenden.
Literatur
- Arndt, Ethik denken – Maßstäbe zum Handeln in der Pflege. Thieme, 2007. (Kap. 10)
Quellen
- ↑ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen, abgerufen am 23.11.2023
- ↑ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen, abgerufen am 23.11.2023
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