Gebührenordnung für Zahnärzte
Synonym: zahnärztliche Gebührenordnung
Definition
Die Gebührenordnung für Zahnärzte, kurz GOZ, ist eine Rechtsverordnung, welche die Vergütung zahnärztlicher Leistungen für Privatpatienten, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler regelt.
siehe auch: Gebührenordnung für Ärzte
Hintergrund
Die GOZ wurde erstmals 1987 eingeführt und zuletzt 2012 umfassend reformiert. Die Verordnung basiert auf dem § 15 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) und ist für alle Zahnärzte in Deutschland verbindlich, sofern sie privatärztliche Leistungen erbringen.
Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten gilt der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA), der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Bei privat versicherten Patienten oder Zusatzleistungen außerhalb des GKV-Katalogs ist die GOZ maßgeblich.
Ausnahme: Nehmen gesetzlich krankenversicherte Patienten sogenannte "Individuelle Gesundheitsleistungen" (IGeL) in Anspruch, werden diese auf der Grundlage der GOZ abgerechnet.
Berechnung
Die GOZ enthält das Gebührenverzeichnis mit Positionsnummern, Leistungsbeschreibungen und entsprechenden Punktzahlen. Der zahnärztliche Leistungssatz ergibt sich aus folgender Multiplikation:
Der Punktwert beträgt derzeit (2026) 5,62421 Cent. Der Steigerungsfaktor liegt zwischen 1 und 3,5. Der 2,3-fache Satz entspricht dem Durchschnittswert, da eine gesonderte Begründung erst bei Überschreiten dieses Wertes erforderlich ist. Die Bemessung erfolgt nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen (§ 6 GOZ). Nicht explizit aufgeführte Leistungen können über Analogabrechnungen nach der GOÄ berücksichtigt werden.
Material- und Laborkosten dürfen zusätzlich berechnet werden (§ 9 GOZ).
Beispiele
Nachfolgend sind beispielhafte Auszüge aus der GOZ aufgelistet:
| Nummer | Leistung | Punktzahl |
|---|---|---|
| 3000 | Extration eines einwurzeligen Zahnes oder enossalen Implantats | 70 |
| 1040 | Professionelle Zahnreinigung | 28 |
| 2150 | Einlagefüllung, einflächig | 1141 |
| 4040 | Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen | 45 |
Quellen
- www.bzaek.de - GOZ 2012, abgerufen am 10.12.2025