Gebührenordnung für Ärzte
Abkürzung: GOÄ
Ursprüngliche Fassung: 18.03.1965 (BGBl. I S. 89)
Letzte Änderung: 02.01.2002 (Art. 20 G)
Definition
In der Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, ist die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.
Hintergrund
Die GOÄ bildet die Grundlage für Abrechnungen bei:
- Privatpatienten (Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und in der Regel bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, sowie
- allen anderen ärztlichen Leistungen, die von einem (in Deutschland approbierten) Arzt in Rechnung gestellt werden.
Für die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung gelten die Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) bzw. des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (BEMA).
Ausnahme: Nehmen gesetzlich krankenversicherte Patienten sogenannte "Individuelle Gesundheitsleistungen" (IGeL) in Anspruch, werden diese auf der Grundlage der GOÄ abgerechnet.
Weblinks
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (Text des Bundesjustizministeriums)
- GOÄ mit verkürzten Leistungsbezeichnungen (Kurz-GOÄ) (PDF, Verband der privaten Krankenversicherungen e.V.)
- GOÄ Online (Gutermann Publisher Ltd.)
- GOÄ bei der Ärztekammer Nordrhein (GOÄ-Abteilung, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 4302 2133, Fax: 0211 / 4302 5133)
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