Ärztliche Leistung
Definition
Als ärztliche Leistung gelten alle anamnestischen, diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von Ärzten anfallen.[1]
Hintergrund
In Deutschland ist ein Großteil aller möglichen ärztlichen Leistungen Teil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im fünften Sozialgesetzbuch ist der Anspruch auf diese Leistungen für jeden Bürger gesetzlich gesichert. Der Arzt gilt in diesem Zusammenhang als Leistungserbringer. Der Sicherstellungsauftrag wurde den kassenärztlichen Vereinigungen (KV) übertragen.
Die Vergütung ärztlicher Leistungen ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geregelt.
Gesetzliche Krankenkassen
Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass der Patient die ärztliche Leistung innerhalb des Leistungskatalogs nicht selbst bezahlen muss, sondern der Arzt die Leistungen über die kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnet. Die KV hat wiederum Vereinbarungen mit den Krankenkassen, welche dann bei der KV für die entstandenen Kosten aufkommen.
Private Krankenkassen
Bei den privaten Krankenkassen gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass der Arzt dem Patienten die ärztliche Leistung in Rechnung stellt und die angefallenen Kosten anschließend teilweise oder vollständig von der privaten Krankenversicherung erstattet werden.
Arztwahl
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Bürger das Recht der freien Arztwahl. Im Fall eines gesetzlich versicherten Patienten muss der Arzt jedoch eine Zulassung als Vertragsarzt haben. Leistungen, die über den Leistungskatalog der GKV hinausgehen, muss der Patient selber bezahlen. Dazu gehören auch die sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL).
Quellen
- ↑ Gesundheitsberichterstattung des Bundes: Ärztliche Leistungen. Zuletzt abgerufen am 23.09.2025