Freie Arztwahl
Definition
Die freie Arztwahl bezeichnet das Recht eines Patienten, sich den behandelnden Arzt frei aussuchen zu können. Sie ist in Deutschland für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in § 76 SGB V verankert.[1]
Hintergrund
Das Recht auf freie Arztwahl soll sicherstellen, dass Patienten Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung haben und einen Arzt auswählen können, der ihren Bedürfnissen und Präferenzen entspricht. Dennoch unterliegt dieses Recht in Deutschland einigen Einschränkungen:
- GKV-Versicherte können nur Ärzte und Ärztinnen wählen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Nehmen sie die Dienste eines Privatarztes in Anspruch, müssen sie die Behandlungskosten selbst tragen. In bestimmten Fällen kann dieser Schritt sinnvoll sein, da Selbstzahler in der Regel einen erweiterten und schnelleren Zugang zu medizinischen Leistungen haben.
- Bei GKV-Versicherten muss ein Arztwechsel innerhalb eines Quartals begründet sein.
- In der hausarztzentrierten Versorgung bedarf es einer Überweisung durch den Hausarzt für bestimmte Facharztbesuche. Ähnliche Regelungen gelten für andere Selektivverträge, wobei die Teilnahme daran freiwillig ist.[2]
Ähnliche Einschränkungen gibt es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier können Versicherte nur unter den Ärzten bzw. Ärztinnen frei wählen, die von den Unfallversicherungsträgern für die Behandlung zugelassen sind (D-Ärzte).
Quellen
- ↑ Sozialgesetzbuch (SGB V); § 76 SGB V Freie Arztwahl; abgerufen am 07.02.2024
- ↑ Bundesministerium für Gesundheit; Freie Arztwahl; Stand: 18. Oktober 2023
Du musst angemeldet sein,
um diese Funktion zu nutzen.
um diese Funktion zu nutzen.