Fahrtüchtigkeit
Synonym: Verkehrstüchtigkeit
Englisch: fitness to drive
Definition
Die Fahrtüchtigkeit ist ein Begriff aus der Verkehrsmedizin. Er bezeichnet die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrtüchtigkeit kann durch vorübergehende körperliche, psychische oder substanzbedingte Faktoren beeinträchtigt oder aufgehoben sein.
Abgrenzung
Abzugrenzen von der Fahrtüchtigkeit ist die Fahrtauglichkeit. Fahrtauglichkeit beschreibt den aktuellen medizinischen Zustand, der die künftigen Fahrten beeinträchtigen könnte und sich im Gegensatz zur Fahrtüchtigkeit nicht nur auf den Moment bezieht.
Für die langfristige Beurteilung der Fahreignung sind die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) maßgeblich. Die Fahreignung bezieht sich auf die langfristige, grundsätzliche Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Medizinische Relevanz
Eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit liegt vor, wenn durch akute Einflüsse zentrale Fahrfunktionen wie Aufmerksamkeit, Reaktionsvermögen, Wahrnehmung oder motorische Steuerung beeinträchtigt sind. Typische Ursachen sind:
- Intoxikationen (Alkohol, Drogen)
- Medikamente (Sedativa, Hypnotika)
- Schlafmangel und Erschöpfung
- Stoffwechselentgleisungen, z.B. Hypoglykämien
- Akute neurologische oder psychiatrische Störungen
Auch fieberhafte Infekte oder starke Schmerzen sowie funktionell relevante Immobilisation (z.B. Gipsverbände oder Orthesen) können die Fahrtüchtigkeit vorübergehend aufheben.
Im klinischen Alltag ist die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit insbesondere nach ambulanten Eingriffen unter Regional- oder Allgemeinanästhesie sowie bei der Verordnung potenziell fahrrelevanter Medikamente von Bedeutung. Art, Dauer und Nachwirkungen der Anästhesie sind hierbei differenziert zu berücksichtigen. Ärztliche Aufklärung und Dokumentation sind essenziell.
Rechtliches
Die Fahrtüchtigkeit ist kein normierter Rechtsbegriff. Rechtlich maßgeblich ist der Begriff der Fahruntüchtigkeit. Das Führen eines Kraftfahrzeugs bei fehlender Fahrtüchtigkeit kann straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Literatur
- Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, BGB I, Anlage 4, Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, 2010, abgerufen am 02.01.26
- Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BaSt), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Fassung vom 01.06.2022
- Strafgesetzbuch (StGB): § 316
- Madea (Hrsg.), Rechtsmedizin, Springer 2015