Fahreignung
Synonym: Kraftfahreignung
Englisch: fitness to hold a driving license
Definition
Die Fahreignung ist ein rechtlich definierter Begriff. Sie beschreibt die körperliche, geistige und charakterliche Eignung einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie ist Voraussetzung für den Erwerb und Erhalt einer Fahrerlaubnis.
Abgrenzung
Von der Fahreignung differenziert zu betrachten sind Fahrtauglichkeit und Fahrtüchtigkeit. Diese Begriffe sind beide juristisch nicht verankert, aber in der Verkehrsmedizin gebräuchlich. Während es sich bei der Fahreignung um eine langfristige und grundsätzliche Einschätzung handelt, beziehen sich die Fahrtauglichkeit und -tüchtigkeit eher auf den aktuellen medizinischen Zustand. Sie berücksichtigen konkrete Erkrankungen sowie vorübergehende körperliche, psychische oder substanzbedingte Faktoren.
Medizinische Relevanz
Die Fahreignung umfasst
- körperliche Voraussetzungen wie Sehvermögen, Motorik und neurologische Funktionsfähigkeit,
- kognitive Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Urteilsvermögen
- charakterlich-psychische Merkmale wie Verantwortungsbewusstsein und Regelakzeptanz.
Chronische Erkrankungen, Behinderungen, schwere psychische Störungen, substanzgebundene Abhängigkeit oder relevante Sinnesdefizite können die Fahreignung einschränken oder aufheben.
Begutachtung
Die Fahreignung wird im Rahmen verkehrsmedizinischer Gutachten oder medizinisch-psychologischer Untersuchungen (MPU) beurteilt, insbesondere bei auffälligem Verkehrsverhalten, nach Delikten oder bei bekannten Erkrankungen mit Verkehrsrelevanz. Maßgeblich sind dabei die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung.
Für die langfristige Beurteilung der Fahreignung sind die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) maßgeblich. Zweifel an der Fahreignung können verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, etwa Auflagen, Beschränkungen oder den Entzug der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.
Literatur
- Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BaSt), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Fassung vom 01.06.2022
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 4, abgerufen am 26.11.2025
- Madea (Hrsg.), Rechtsmedizin, Springer 2015