Strahlenschutzbeauftragter
Definition
Der oder die Strahlenschutzbeauftragte ist eine vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellte Person, die mit der praktischen Durchführung und Überwachung des Strahlenschutzes betraut ist. Er bzw. sie nimmt operative Aufgaben im Strahlenschutz wahr, ohne die rechtliche Gesamtverantwortung zu tragen.
Gesetzliche Grundlage
Die Bestellung und Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten sind im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt. Die Bestellung ist erforderlich, wenn Art und Umfang der Tätigkeit dies verlangen, insbesondere beim Betrieb von Anlagen mit ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen. Der Strahlenschutzbeauftragte handelt im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen und ist diesem gegenüber weisungsgebunden. Gleichzeitig besitzt er innerhalb seines Aufgabenbereichs eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber anderen Beschäftigten, soweit dies zur Einhaltung des Strahlenschutzes erforderlich ist.
Ein Strahlenschutzbeauftragter muss:
- über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen (inkl. regelmäßiger Aktualisierung)
- zuverlässig sein (persönliche Eignung)
- schriftlich bestellt sein, mit klar definiertem Aufgabenbereich
Aufgaben
Der Strahlenschutzbeauftragte übernimmt die praktische Umsetzung der Strahlenschutzmaßnahmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung von Strahlenschutzvorschriften im Betrieb
- Kontrolle der Strahlenexposition und der Dosimetrie
- Sicherstellung der Verwendung von Schutzmaßnahmen (z.B. Strahlenschutzkleidung)
- Mitwirkung bei der Einteilung von Strahlenschutzbereichen
- Unterweisung und Anleitung des Personals
- Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Anlagen (z.B. Röntgengeräte)