Strahlenschutzbereich
Definition
Ein Strahlenschutzbereich ist ein räumlich abgetrennter Bereich, in dem Personen einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt sein können, die über den für die Bevölkerung zulässigen Dosisgrenzwerten liegt.
Hintergrund
Strahlenschutzbereiche dienen der organisatorischen Umsetzung des Strahlenschutzes. Sie ermöglichen die Kontrolle der Strahlenexposition, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Regelung des Zutritts. Sie finden Anwendung u.a. in Radiologie, Nuklearmedizin, Strahlentherapie, kerntechnischen Anlagen und Forschungseinrichtungen. Die Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet und unterliegen gesetzlichen Regelungen gemäß Strahlenschutzverordnung.
Einteilung
Man unterscheidet drei Strahlenschutzbereiche:
- Überwachungsbereich
- Kontrollbereich
- Sperrbereich
Die Einteilung erfolgt auf Basis einer angenommenen jährlichen Aufenthaltsdauer (typischerweise 40 h/Woche und und 50 Wochen im Kalenderjahr).
In der Strahlenschutzverordnung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen Strahlenschutzbereiche betreten dürfen. Der Zutritt ist grundsätzlich auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt aus betrieblichen, medizinischen oder Ausbildungsgründen erforderlich ist. Der Strahlenschutzverantwortliche ist verpflichtet, die Körperdosis von Personen zu überwachen, die sich in Strahlenschutzbereichen aufhalten. Dies erfolgt in der Regel mittels Dosimetern. Ausgenommen hiervon sind Patienten, die sich im Rahmen einer medizinischen Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst im Strahlenschutzbereich aufhalten.
Überwachungsbereich
Ein Überwachungsbereich liegt vor, wenn folgende Dosen möglich sind:
- effektive Dosis > 1 mSv/Jahr
- Augenlinse: > 15 mSv/Jahr
- Haut, Extremitäten (Hand, Unterarm, Fuß, Knöchel): > 50 mSv/Jahr
Personen wird der Zutritt in einem Überwachungsbereich nur erlaubt, wenn:
- sie eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen
- ihr Aufenthalt zur Anwendung ionisierender Strahlung bzw. radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist
- sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist
- sie Besucher sind
Wenn für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich zu erwarten ist, dass die o.g. Dosen nicht überschritten werden, kann auf eine individuelle Dosisüberwachung verzichtet werden.
Kontrollbereich
Ein Kontrollbereich liegt vor, wenn folgende Dosen möglich sind:
- effektive Dosis > 6 mSv/Jahr
- Augenlinse > 15 mSv/Jahr
- Haut > 50 mSv/Jahr
- Extremitäten > 150 mSv/Jahr
Kontrollbereiche dürfen nur zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der vorgesehenen Betriebsvorgänge betreten werden. Der Zutritt von Patienten oder Begleitpersonen muss von einem Arzt mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz genehmigt sein. Auszubildende oder Studierende dürfen ebenfalls den Kontrollbereich betreten, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. In Kontrollbereichen ist die individuelle Dosisüberwachung verpflichtend.
Sperrbereich
Der Sperrbereich ist ein Teil des Kontrollbereichs. Hier kann die Ortsdosisleistung > 3 mSv/h betragen. Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass Personen der Zutritt nur erlaubt wird, wenn:
- sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen (unter Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz)
- ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung bzw. radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist (nach schriftlicher Zustimmung durch eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz)
Besonderheiten bei Schwangerschaft
Für schwangere Personen gelten im Strahlenschutz besondere Schutzvorschriften zum Schutz des ungeborenen Kindes. Dieses wird strahlenschutzrechtlich wie ein Mitglied der Bevölkerung behandelt. Daher ist nach Bekanntwerden der Schwangerschaft sicherzustellen, dass die effektive Dosis für das Kind 1 mSv für den Rest der Schwangerschaft nicht überschreitet. Im Kontext von Strahlenschutzbereichen hat dies insbesondere Auswirkungen auf Einsatz und Zutritt:
- Der Einsatz in Kontrollbereichen ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Dosisgrenzwertes sicher gewährleistet ist.
- Tätigkeiten mit potenziell erhöhter Strahlenexposition, insbesondere in der interventionellen Radiologie, Nuklearmedizin oder Strahlentherapie, sind in der Regel nicht geeignet.
- Ein Einsatz in Sperrbereichen ist praktisch ausgeschlossen.
Zur Überwachung kann eine angepasste Dosimetrie erforderlich sein, beispielsweise durch ein zusätzliches Personendosimeter im Bereich des Abdomens.
Die besonderen Schutzmaßnahmen greifen erst nach Mitteilung der Schwangerschaft durch die betroffene Person.
Weblinks
- Strahlenschutzverordnung, abgerufen am 15.03.2021