Strahlenschutzbereich
Definition
Ein Strahlenschutzbereich ist ein räumlich abgetrennter Bereich, in dem Personen einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt sein können, deren Dosis oberhalb des Grenzwertes für das allgemeine Staatsgebiet liegt.
Strahlenschutz
Strahlenschutzbereiche sind relevant für kerntechnische Anlagen, Lager von radioaktivem Abfall, Teilchenbeschleuniger und Röntgenanlagen sowie beim Umgang mit radioaktiven Stoffen (z.B. in der Nuklearmedizin). Strahlenschutzbereiche sollen Patienten und Personal vor Auswirkungen der ionisierenden Strahlung schützen. Sie werden jeweils deutlich gekennzeichnet (z.B. durch Schilder).
Man unterscheidet drei Strahlenschutzbereiche:
- Überwachungsbereich
- Kontrollbereich
- Sperrbereich
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Überwachungs- oder Kontrollbereich ist i.d.R. eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr. In der Strahlenschutzverordnung ist weiterhin geregelt, welche Personen unter welchen Voraussetzungen die Strahlenschutzbereiche betreten dürfen. Insbesondere für Schwangere gelten besondere Regelungen. Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass an Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt wird (z.B. mittels Dosimeter). Dies gilt jedoch nicht für Personen, die sich zur Anwendung ionisierender Strahlung bzw. radioaktiver Stoffe an ihnen selbst in einem Strahlenschutzbereich aufhalten.
Überwachungsbereich
Im Überwachungsbereich können Personen einer jährlichen effektiven Dosis von über 1 mSv oder Organ-Äquivalentdosen über 50 mSv für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von über 50 mSv ausgesetzt sein.
Personen wird der Zutritt in einem Überwachungsbereich nur erlaubt, wenn:
- sie eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen
- ihr Aufenthalt zur Anwendung ionisierender Strahlung bzw. radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist
- sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist
- sie Besucher sind
Wenn für den Aufenthalt in einem Überwachungsbereich zu erwarten ist, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 mSv, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 mSv für Augenlinse und eine lokale Hautdosis von 50 mSv nicht erreicht werden, kann auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden.
Kontrollbereich
Im Kontrollbereich können Personen potentiell eine jährliche effektive Dosis über 6 mSv oder Organ-Äquivalentdosen über 15 mSv für Augenlinse bzw. über 150 mSv für Hände, Unterarme, Füße, Knöchel oder eine lokale Hautdosis von über 50 mSv erhalten.
Kontrollbereiche dürfen nur zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der vorgesehenen Betriebsvorgänge betreten werden. Der Zutritt von Patienten oder Begleitpersonen muss von einem Arzt mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz genehmigt sein. Auszubildende oder Studierende dürfen ebenfalls den Kontrollbereich betreten, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.
Sperrbereich
Der Sperrbereich ist ein Teil des Kontrollbereichs. Hier kann die Ortsdosisleistung höher als 3 mSv pro Stunde sein. Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass Personen der Zutritt nur erlaubt wird, wenn:
- sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen (unter Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz)
- ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung bzw. radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist (nach schriftlicher Zustimmung durch eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz)
Weblinks
- Strahlenschutzverordnung, abgerufen am 15.03.2021
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